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Die  materiellrechtliche  Wirkung  der  Gesammthypothek.  (6  145.

von  dem  Eigenthümer  eines  der  Grundstücke  oder  von
einem  Rechtsvorgänger  des  Eigenthümers  Ersatz  verlangen
kann,  die  Hypothek  an  diesem  Grundstück  auf  ihn  über;  die
Hypothek  an  den  übrigen  Grundstücken  erlischt.

Ist  dem  Schuldner  nur  theilweise  Ersatz  zu  leisten  und
geht  deshalb  die  Hypothek  nur  zu  einem  Theilbetrag  auf
ihn  über,  so  hat  sich  der  Eigenthümer  diesen  Betrag  auf
den  ihm  nach  dem  §  1172  gebührenden  Theil  des  übrigbleibenden
  Betrags  der  Gesammthypothek  anrechnen  zulassen.

§  1175.  Verzichtet  der  Gläubiger  auf  die  Gesammthypothek,

  so  fällt  sie  den  Eigenthümern  der  belasteten

Grundstücke  gemeinschaftlich  zu;  die  Vorschriften  des  §  1172
Abs.  2  finden  Anwendung.  Verzichtet  der  Gläubiger  auf
die  Hypothek  an  einem  der  Grundstücke,  so  erlischt  die
Hypothek  an  diesem.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Gläubiger  nach  §  1170  mit
seinem  Rechte  ausgeschlossen  wird.
§  1176.  Liegen  die  Voraussetzungen  der  88  1163,  1164,
1168,  1172  bis  1175  nur  in  Ansehung  eines  Theilbetrags
der  Hypothek  vor,  so  kann  die  auf  Grund  dieser  Vorschriften
dem  Eigenthümer  oder  einem  der  Eigenthümer  oder  dem
persönlichen  Schuldner  zufallende  Hypothek  nicht  zum  Nachtheile
  der  dem  Gläubiger  verbleibenden  Hypothek  geltend
gemacht  werden.  .

§  1181.  Wird  der  Gläubiger  aus  dem  Grundstücke  befriedigt,
  so  erlischt  die  Hypothek.  Erfolgt  die  Befriedigung
des  Gläubigers  aus  einem  der  mit  einer  Gesammthhypothek
belasteten  Grundstücke,  so  werden  auch  die  übrigen  Grundstücke
  frei.  .

Der  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  steht  die  Befriedigung
  aus  den  Gegenständen  gleich,  auf  die  sich  die

Hhpothek  erstreckt.

§  1182.  Soweit  im  Falle  einer  Gesammthypothek  der
Eigenthümer  des  Grundstücks,  aus  dem  der  Glänbiger
befriedigt  wird,  von  dem  Eigenthümer  eines  der  anderen
Grundstücke  oder  einem  Rechtsvorgänger  dieses  Eigenthümers
  Ersatz  verlangen  kann,  geht  die  Hypothek  an  dem
Grundstücke  dieses  Eigenthümers  auf  ihn  über.  Die  Hypothek

  kann  jedoch,  wenn  der  Gläubiger  nur  theilweise  be-