8  146.  Die  Aufhebung  der  Hypothek.  637

friedigt  wird,  nicht  zum  Nachtheile  der  dem  Gläubiger

verbleibenden  Hypothek  und,  wenn  das  Grundstück  mit

einem  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden  Rechte  belastet

ist,  nicht  zum  Nachtheile  dieses  Rechtes  geltend  gemacht

werden.

10.  Die  Bestimmungen  über  die  Gesamunthypothel  finden  auf  die  10.  Rückvor
  dem  Inkrafttreten  des  Liegenschaftsrechts  begründeten  Gesammt=  wirkende
hypotheken  Anwendung  (Art.  192  E.G.  B.  G.B.  vgl.  oben  S.  24f.).  Kraft  des

neuen
Rechts.
*  146.  VII.  Die  Aufhebung  der  Hypothek.)

1.  Die  Gestaltung  der  Eigenthümerhypothek  im  B.  G.B.  hat  diel.  Die  nicht-Wirkung,

  daß  eine  einmal  im  Grundbuch  eingetragene  Hypo-  rechtsgethek

  ohne  Zustimmung  des  Eigenthümers  nicht  gelöscht  hstichen

werden  kann.  Die  Aufhebung  der  Hypothek  ist  daher  im  Wesent-  Aufhebeng

lichen  eingeschränkt  auf  den  Fall  der  rechtsgeschäftlichen  Aufhebung

und  auf  die  wenigen  Fälle,  in  denen  kraft  Gesetzes  die  Hypothek

erlischt.  Nach  Reichsrecht  tritt  dies  ein  in  Ansehung  der  Einzelhypothek

  durch  ihre  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  im  Wege

der  Zwangsvollstreckung  in  dasselbe,  bezw.  in  die  Gegenstände,  auf

die  sich  die  Hypothek  erstreckt;  in  Ansehung  der  Gesammthypothek

genügt  die  Befriedigung  aus  einem  der  mitverhafteten  Grundstücke

zum  Untergang  derselben  auch  bei  den  anderen.  Gleiche  Wirkung  hat

der  Verzicht  des  Gesammthypothekars  auf  die  Hypothek  an  einem

der  Grundstücke  hinsichtlich  dieses  Grundstücks..)  Diese  Grundsätze

werden  ausgesprochen  im

§  1181.  Wird  der  Gläubiger  aus  dem  Grundstücke.
befriedigt,  so  erlischt  die  Hypothek.

Erfolgt  die  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  einem
der  mit  einer  Gesammthypothek  belästeten  Grundstücke,  so
werden  auch  die  übrigen  Grundstücke  frei.

Der  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  steht  die  Befriedigung
  aus  den  Gegenständen  gleich,  auf  die  sich  die
bother  erstreckt.  «

Rückständige  Zinsen  und  Nebenleistungen  sowie  erstattungsfähige
Kosten  unterstehen  den  Grundsätzen  der  Eigenthümerhypothek  nicht  und

—

)  Vgl.  Mot.  III  S.  715ff.,  Prot.  III,  Seite  615ff.  Derübür  III,
6  328;  Endemann  I  §81220.
5  Vgl.  hierüber  bas  Nähere  oben  6100  Nr.  20  und.  g8  1175,  1182  B.  G.B.