638  Die  Aufhebung  der  Hypothek.  &amp;  146.

hinsichtlich  ihrer  erlischt  die  Belastung  mit  dem  Untergange  der
Forderung  oder  deren  Vereinigung  mit  dem  Eigenthum  am  Grundstück.)

Das  B.  G.  B.  spricht  nicht,  wie  das  Preuß.  E.E.  G.  im  §  54
davon,  daß  eine  Hypothek  nur  durch  Löschung  untergehen  kann,  dem
abgesehen  von  den  bereits  erwähnten  Fällen  tritt  ein  Untergang  der
Hypothek  noch  ein

a)  bei  der  Zwangsversteigerung,  wenn  die  Hyppthek  nicht
in  das  geringste  Gebot  fällt  oder  auf  Grund  besonderer
Vereinbarung  übernommen  wird,  durch  den  Zuschlag;  der
Hypothekengläubiger  behält  nur  einen  Anspruch  auf  einen
entsprechenden  Theil  des  Versteigerungserlöses;

b)  wird  eine  Hypothek  mit  Unrecht  im  Grundbuch  gelöscht,  und
ist  die  Forderung,  zu  welcher  die  Hypothek  in  Beziehung
getreten  ist,  verjährt,  so  ist  auch  die  Hypothek  damit  erloschen
(6  901  B.  G.B.  und  vgl.  oben  S.  242);

c)  ist  die  Hypothek  zur  Zeit  der  Auflassung  mit  Unrecht  gelöscht
gewesen,  dann  gilt  sie  zu  Gunsten  des  gutgläubigen  Grundstückserwerbers
  auch  materiellrechtlich  als  erloschen  (6  892
B.  G.  B.;  ·

c)  die  Zwangsenteignung  nach  Preußischem  Recht  bewirkt  mit
dem  Uebergange  des  Eigenthums  auf  den  Erwerber  das
Erlöschen  der  auf  dem  enteigneten  Grundstücke  haftenden
Hypotheken.“)

2.  Die  rechtss  2.  Was  die  rechtsgeschäftliche  Aufhebung  der  Hypothek
geschäftliche  betrifft,  so  enthält  der  achte  Abschnitt  des  dritten  Buches  nur  die  kurze
Aufhebung.  Bestimmung  des

§  1183.  Zur  Aufhebung  der  Hypothek  durch  Rechtsgeschäft-ist

  die  Zustimmung  des  Eigenthümers  erforderlich.

Die  Zustimmung  ist  dem  Grundbuchamt  oder  dem  Gläubiger
  gegenüber  zu  erklären;  sie  ist  unwiderruflich.

Hiernach  kommen  zunächst  die  allgemeinen  Vorschriften  über

die  Aufhebung  von  Rechten  an  Grundstücken  zur  Anwendung  (ogl.

88  875ff.  und  oben  S.  187f.).  Der  §  1183  ergänzt  dieselben

aus  dem  im  Eingang  dieses  Paragraphen  hervorgehobenen  Gesichtspunkte

  des  dem  Eigenthümer  zustehenden  Heimfallsrechts  an  der

3)  Vgl.  oben  S.  463f.  und  §  1178  B.  G.  B.
4)  Vgl.  §  45  Pr.  Enteignungsges.  vom  11.  Juni  1874.