8146.  Die  Aufhebung  der  Hypothek.  639

Hypothek.  Demgemäß  ist  die  Aufhebung  an  folgende  Voraussetzungen
geknüpft:  ·

a)  an  die  einseitige  Aufgabeerklärung  des  Gläubigers,  welche  dem
Grundbuchamt  oder  dem  Begünstigten,  mag  dies  der  Eigen—
thümer,  ein  gleich=  oder  nachstehend  Berechtigter  sein,  gegenüber
  abzugeben  ist  (ogl.  oben  S.  188/189),

b)  an  die  Zustimmung  desjenigen,  zu  dessen  Gunsten  die  Post
selbst,  z.  B.  durch  Pfandrecht  oder  Nießbrauch,  belastet  ist,

e)  an  die  Zustimmung  des  Eigenthümers,

d)  an  die  Löschung  des  Rechtes  im  Grundbuch.

Erst  die  Löschung  im  Grundbuche  bewirkt  die  Aufhebung  der
Post.  Die  einseitige,  bindend  gewordene  Aufgabeerklärung  und  deren
Kenntniß  erschüttert  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  im
Sinne  des  §  892  B.  G.B.  nicht,  und  eine  nicht  gelöschte  Post  kann
von  jedem  Dritten  als  fortbestehend  betrachtet  werden;  eine  gelöschte
Post  aber  gilt  in  Ansehung  Dritter,  welche  in  gutem  Glauben  das
Grundstück  oder  die  Post  erworben  haben,  als  aufgegeben.  Daraus
ergiebt  sich  andererseits,  daß  die  Löschung  nicht  etwa  absolut  vernichtende
Wirkung  hat,  sondern  daß  bei  mangelnder  Voraussetzung  der  Verzichtserklärung
  der  Gläubiger,  dessen  Post  zu  Unrecht  gelöscht  worden  ist,
einen  Anspruch  auf  Berichtigung  des  Grundbuchs  (Wiedereintragung
mit  dem  früheren  Vorrang)  hat.  Dieser  Anspruch  richtet  sich  entweder
gegen  den  Eigenthümer  oder  gegen  den  zur  Zeit  der  Löschung  vorhandenen
  Realberechtigten  oder  auch  gegen  einen  späteren  schlechtgläubigen
  Erwerber  des  Grundstücks.  Durch  die  unrechtmäßige  Löschung
ist  das  dingliche  Recht  des  Gläubigers  nicht  untergegangen  und  der
Anspruch  auf  Berichtigung  ist,  wie  oben  im  §  45  des  Näheren  ausgeführt
  ist,  ein  dinglicher  (actio  negatoria).

Das  Ziel  dieses  Anspruchs  kann  aber  auch  aus  dem  Gesichtspunkt
  der  grundlosen  Bereicherung  erreicht  werden.

Wenn  sich  der  Eigenthümer  einem  Anderen  gegenüber  verpflichtet
hat,  die  Hypothek  löschen  zu  lassen  für  den  Fall,  daß  sie  sich  mit
dem  Eigenthum  in  einer  Person  vereinigt,  so  kann  zur  Sicherung  des
Anspruchs  auf  Löschung  eine  Vormerkung  eingetragen  werden  (5  1179
B.  G.  B.,  vgl.  Muster  Nr.  69  Theil  II  Abth.  2).

3.  In  Folge  der  Zulassung  der  Eigenthümerhypothek  ist  auch  der  3.  Die  Lösch-Eigenthümer
  hinsichtlich  der  Löschung  der  Post  derjenige,  dessen  ung  im
Recht  formell  grundbuchmäßig  von  der  Eintragung  bezw.  Löschung  Grundbuche.
betroffen  wird.  Seine  Zustimmung  ist  daher  neben  der  Löschungs-