640  Die  Aufhebung  der  Hypothek.  (§  146.

bewilligung  des  legitimirten  Gläubigers  und  event.  des  Drittberechtigten,
  als  des  von  der  Eintragung  Betroffenen  stets  zur  Löschug
nothwendig  (8§  19,  29  R.G.B..).  Die  R.  G.  B.  O.  hat  dies  im
§  27  noch  ausdrücklich  hervorgehoben,  weil  §  19  in  erster  Linie
nur  auf  die  Löschungsbewilligung  des  Gläubigers  hinweist.  Diese
Zustimmung  liegt  an  sich  in  dem  Antrage  des  Eigenthümers  auf
Löschung;  dieser  hat  die  Natur  der  Bewilligungs=  oder  Zustimmungserklärung
  und  bedarf  nach  §  29  R.G.B.O.  der  öffentlichen  Beglaubigung.
  Im  Wesentlichen  entspricht  diese  Auffassung  der

herrschenden  Lehre  des  bisherigen  Preußischen  Rechtes,  welche  den  beglaubigten

  Antrag  des  Eigenthümers  zur  Löschung  der  Post  erfordert.
Bei  Buchposten  gilt  nach  §.  40  R.G.B.O.  der  eingetragene  Gläubiger
dem  Grundbuchamt  zur  Abgabe  der  beglaubigten  Löschungsbewilligung
als  legitimirt,  soweit  nicht  §  41  für  den  Erben,  Nachlaßpfleger  und

Testamentsvollstrecker  von  der  Eintragung  absieht.  Bei  Briefposten

wird  der  Gläubiger  durch  den  Besitz  des  Briefes  und  gemäß  8  1155
B.  G.B.  einem  eingetragenen  Gläubiger  gleichgestellt  C(oll.  9m7  Abs.  2
R.G.B.O.).

Bei  der  Löschung  einer  Briefpost  muß  der  Brief  mit  eingereicht
werden.  Derselbe  wird  vernichtet  bezw.  unbrauchbar  gemacht.  Letzteres
geschieht  nach  §.  42  der  Preuß.  Verf.  vom  20.  November  1899  in
der  Weise,  daß,  nachdem  die  bei  dem  Rechte  bewirkte  Eintragung  auf  dem
Briefe  vermerkt  ist,  der  Vermerk  über  die  erste  Eintragung  des  Rechtes
durchstrichen  und  der  Brief  mit  Einschnitten  versehen  wird.  Außerden
ist  nach  8  69  R.G.B.O.  eine  etwa  vorhandene  Schuldurkunde  von
dem  Briefe  abzutrennen.  Der  Brief  wird  dem  Grundstückseigenthümer
oder  einer  von  ihm  bezeichneten  Person  zurückgegeben,  sofern  nicht  aus
besonderen  Gründen  die  Zurückbehaltung  des  Briefes  bei  den  Grundakten
  angemessen  erscheint  (ogl.  noch  §§  42,  62  R.G.B.O).

4.  Die  Theil-  4.  Betrifft  die  Löschung  nur  einen  Theil  der  Post,  so  ist  sie  in

löschung.

Sp.  11,  Abth.  III  des  Grundbuchblatts  der  gelöschten  Theile  von  dem
Betrage  abzuschreiben  und  auf  dem  Briefe  der  Betrag,  für  welchen
das  Recht  noch  besteht,  neben  der  in  der  Ueberschrift  enthaltenen  Angabe
  des  Rechtes  durch  den  Vérmerk  ersichtlich  zu  machen:

„noch  gültig  auf.  .  (Angabe  des  Betrages“).

Das  Verfahren  ist  das  gleiche  wie  das  bei  der  Herstellung  von
Theilhypothekenbriefen  im  Falle  der  Abtretung  oder  theilweisen  Befriedigung
  und  Uebergangs  der  befriedigten  Post  auf  den  Gläubiger