517.)  Das  Aufgcbotsverfahren.  641

(vgl.  §§.  13  Abs.  4,  39  der  Preuß.  Verf.  vom  20.  November  1899
und  Muster  Nr.  74  in  Theil  HI.  Abth.  2).

5.  Ueber  die  Form  des  Löschungsvermerks  und  über  die  Mög-5.  Die  Form
lichkeit  der  Löschung  durch  Unterlassung  der  Mitübertragung  wird  auf  des  Lödas
  Seite  170  und  171  Erbrterte  verwiesen.  schungsver-Auch
  die  Jälle,  in  denen  sich  die  Löschung  als  Grundbuch-  Grundbuchberichtigung
  darstellte,  sind  bereits  oben  im  8  45  erörtert  worden.  berichtigung,
Ueber  den  Untergang  einer  Post  auf  einer  abgeschriebenen  Parzelle  Unschädin
  Folge  Unschädlichkeitsattestes  wird  auf  Art.  19,  Preuß.  A.  G.  z.  B.G.B  lichteitsattest.
und  Art.  20  Preuß.  A.G.  G.  BO.,  welche  im  Theil  II  Abth.  3
abgedruckt  sind,  hingewiesen.

6.  Durch  das  Ersuchen  einer  zuständigen.  Behörde  gemäß  §  39  6.  Ersatz  der
RG.B.O.  werden  die  Voraussetzungen  der  Löschung  und  durch  das2  Bewilligung
rectskräftige  Urtheil  zur  Abgabe  der  Löschungsbewilligung.  gemäß  i.
*  894  CPO.  die  letztere  ersetzt.  Auch  die  Zustimmung  des  Eigen=  einer  Bethümers
  zur  Löschung  kann  durch  Urtheil  ersetzt  werden,  z.  B.  falls  hörde.
sich  derselbe  einem  nachstehenden  Gläubiger  verpflichtet  hatte,  eine
vorstehende  Hypothek,  die  ihm  kraft  Gesetzes  zufallen  würde,  aufzuheben
  und  zur  Löschung  zu  bringen.  Es  genügt  der  unbeglaubigte
Antrag  der  obsiegenden  klägerischen  Partei  auf  Löschung,  wenn  die
vollstreckbare  Ausfertigung  des  rechtskräftigen  Urtheils  zur  Bewilligung
derselben  und  event.  der  Hypothekenbrief  und  die  sonstigen  Legitimationsurkunden
  dem  Grundbuchamt  vorgelegt  werden  (§  894.  CP.O.  und
oben  S.  510  f.).  Nach  Vermerk  der  Löschung  auf  dem  Briefe  wird
dieser  kassirt,  und  falls  es  sich  um  Löschung  eines  Theiles  der  Post
handelt,  wird  dies  auf  dem  Brief  vermerkt.)

l  147.  VIII.  Das  Aufgebotsverfahren.)
Dasbish.  Pr.  Recht  behandelte  in  den  §§  101—112  der  Preuß.
G.  B.O.  3  Fälle:

1.  Das  Aufgebot  der  getilgten  Post,  deren  Tilgung  nicht  nachgewiesen
  werden  konnte,  weil  der  Gläubiger  der  Person  oder
dem  Aufenthalt  nach  unbekannt  war  oder  nicht  genügend  nachgewiesen
  werden  konnte,  indem  der  Inhaber-  der  Post  zwar
bekannt,  aber  nicht  gehörig  legitimirt  war.

b)  val.  noch  §.  94  Nr.  3  Preuß.  G.B.O.
)  Vgl.  88  1170,  4171,  1162  B.  G.B.,  Mot.  III  S.  738ff.  762768;
Prot.  III  S.  617  ff.  666  ff.

dberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  41