A.  Das  Aufgebot
  einer
getilgten

Post.

1.  Zuständigkeit.


2.  Antragsrecht.


642  Das  Aufgebotsverfahren.  (8  148.

2.  Das  Aufgebot  einer  noch  nicht  getilgten,  aber  fälligen  oder
der  Kündigung  unterworfenen  Post,  deren  Tilgung  nicht
möglich  war,  weil  der  Inhaber  nicht  bekannt  oder  nicht  verfügungsberechtigt
  war.

3.  Das  Aufsgebot  der  über  die  Post  ausgefertigten  Urkunde  und
zwar  entweder  zum  Zweck  der  Löschung  der  Post  oder  zum
Zweck  der  Erlangung  einer  neuen  Ausfertigung  der  Urkunde.

Diese  Thatbestände  regelt  das  B.  G.  B.  wie  folgt:

A.  Das  Aufgebot  einer  getilgten  Post  nach  bisherigem
Preuß.  Recht  fällt  nach  B.  G.  B.  unter  das  Aufgebotsverfahren
zum  Zweck  der  Ausschließung  eines  Rechtes  (5  1170).14)

Das  Verfahren  richtet  sich  nach  den  §§  982—987  C  .P.O.  und
88  7  ff.  Pr.  A.G.  z.  C  P.O.  v.  6.  Oktober  1899  G.S.  S.  389.,

Die  materiellrechtlich  wesentliche  Bedingung  dieses  Verfahrens  ist
die  Unbekanntheit  des  Gläubigers  und  zwar  versteht  §  1170
B.  G.  B.  darunter  sowohl  die  Unbekanntheit  des  Gläubigers  der  Person
wie  dem  Aufenthalt  nach,  als  auch  die  mangelnde  Legitimation  desselben,
weil  diese  die  Ungewißheit,  wer  der  Berechtigte  ist,  in  sich  schließen
(ugl.  88  103,  104  Preuß.  G.  B.  O.).

1.  Zuständig  für  das  Aufgebot  ist  das  Amtsgericht,  in  dessen
Bezirk  das  belastete  Grundstück  belegen  ist  (vgl.  §  983  C.  P.O.
§  23  G.V.G.).

2.  Antragsberechtigt  *

a)  Der  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks  oder  bei  einer
Gesammtpost  die  Eigenthümer  der  belasteten  Grundstücke
E  1175  Abs.  2).

b)  Der  nach=  oder  gleicheingetragene  Gläubiger,  welcher
einen  Anspruch  auf  Löschung  der  ihm  im  Range  gleich=  oder
vorstehenden  Post  hat  und  diesen  Anspruch  gemäß  §  1179
B.  G.  B.  durch  eine  Vormerkung  hat  sichern  lassen.  (I  984
Abs.  2  C.  PO..

)  Bei  einer  Gesammtpost  derjenige,  welcher  auf  Grund  eines
ihm  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden  Rechtes  Befriedigung
aus  einem  der  belasteten  Grundstücke  verlangen  kann,  sofern
der  Gläubiger  oder  sonstige  Berechtigte  für  seinen  Ansprich
einen  vollstreckbaren  Schuldtitel  erlangt  hat  (§  984
Abs.  2.  C.  P.O.).

19)  Die  Bestimmungen  über  Ausschließung  wegen  #chtausikun  des

Rechtes  finden  auch  bei  der  Vormerkung,  bei  Vorkaufsrechten  und  Reallasten
Anwendung  (88  887,  1104,  1112  B.  G.B.).