8  147.  Das  Aufgebotsverfahren.  643

Die  Ausdehnung  des  Antragsrechts  in  den  beiden  letzten  Fällen
soll  dem  Gläubiger  oder  dem  sonstigen  Berechtigten,  wenn  er  die
Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück  betreiben  will,  die  Möglichkeit
eröffnen,  die  der  wahren  Rechtslage  entsprechende  Löschung  vorgehender
oder  gleichstehender  Rechte  herbeizuführen,  welche  die  Erzielung  eines
seine  Befriedigung  sichernden  Gebotes  erschweren  oder  das  Gebot  zu
seinem  Nachtheile  erhöhen  würden.  Die  Vorschrift  entspricht  der  be—
kannten  Vorschrift  des  §  5  des  früheren  Preuß.  J.  Zw.  V.  G.

Wird  das  Aufgebot  auf  Antrag  eines  solchen  Berechtigten  erlassen,
  so  soll  dies  dem  Eigenthümer  von  Amtswegen  mitgetheilt
werden,  um  sein  Interesse  rechtzeitig  zu  wahren  (vgl.  88  984,  986
3.  Begründung  des  Antrages:  3.  Begründung
2)  Der  Antragsteller  hat  vor  Einleitung  des  Verfahrens  glaub=  des  Antrags.

haft  zu  machen,  daß  der  Gläubiger  unbekannt  ist,  und

daß  das  Recht  des  Gläubigers  nicht  innerhalb  einer  zehnjährigen

  Frist  von  dem  Eigenthümer  in  einer  nach  §  208

B.  G.  B.  zur  Unterbrechung  der  Verjährung  geeigneten  Weise,

z.  B.  durch  Abschlagszahlung,  Zinszahlung,  Sicherheitsleistung

  u.  a.  anerkannt  worden  ist,  da  eine  solche  Anerkennung

  das  Aufgebot  ausschließen  würde  (vgl.  88  985,

986  Abs.  1  C.  P.  O.).  Vorausgesetzt  ist  hierbei,  daß  seit  der

letzten  sich  auf  die  Hypothek  beziehenden  Eintragung  in  das

Grundbuch  10  Jahre  verstrichen  sind.  Diese  Frist  beginnt

nicht  vor  dem  Ablauf  des  Zahlungstages,  wenn  für  die

Forderung  eine  nach  dem  Kalender  bestimmte  Zahlungszeit

besteht.3)

In  Ansehung  einer  Hypothek  für  die  Forderung  aus

einer  Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber  oder  in

Ansehung  einer  Inhabergrund=  oder  Rentenschuld

hat  der  Antragsteller  mit  Rücksicht  auf  §  1188  Abs.  2  B.G.B.

nur  die  Thatsache  glaubhaft  zu  machen,  daß  die  Schuldverschreibung

  oder  der  Brief  bis  zum  Ablaufe  der  im  §  801

B.G.B.  bezeichneten  Frist  nicht  vorgelegt  und  der  Anspruch  nicht

*?)  Vgl.  Begründung  der  C.P.O.  Nov.  S.  277,  278  der  Heymann'schen
Ausgabe.

)  Vgl.  Dernburg  g  280  unter  1  S.  648,  §  987  Abs.  3  C.P.O.,  Begründung
der  5..  Q.  Nov  Heymannssche  Ausgabe  S.  279,  §  199  S.  2  B.G.B.,  8  106
Nr.  2  Preuß.  G.B.O.