4.  Das  Ausgebot.



kung  des

Ausschlußurtheils.



644  Das  Aufgebotsverfahren.  [8  147.

geltend  gemacht  worden  ist.  Ist  aber  die  Vorlegung  oder
die  gerichtliche  Geltendmachung  erfolgt,  so  muß  der  Antrag—
steller  glaubhaft  machen,  daß  nicht  eine  das  Aufgebot  ausschließende
  Anerkennung  des  Rechtes  des  Gläubigers  vorliegt
(§  986  Abs.  2  C.P.O.).

b)  Zur  Glaubhaftmachung  der  vorgedachten  Thatsache  genügt
die  Versicherung  des  Antragstellers  an  Eidesstatt.
Freilich  kann  das  Gericht  anderweitige  Ermittelungen  anordnen,
z.  B.  auch  von  dem  Antragsteller  den  Nachweis  verlangen,
welche  Bemühungen  er  zu  der  Ausforschung  des  unbekannten
Gläubigers  angewendet  hat  (§  986  Abs.  3  C.P.O.).

c)  Die  Behauptung,  daß  die  Post  getilgt  sei,  verlangt
das  B.  G.  B.  im  Gegensatz  zum  bisher.  Pr.  Recht  nicht.

4.  In  dem  Aufgebot  ist  als  Rechtsnachtheil  anzudrohen,  daß

die  Ausschließung  des  Gläubigers  mit  seinem  Rechte  erfolgen  werde.
5.  Die  Wir-5.

  Die  Wirkung  des  Ausschlußurtheils  steht  der  eines

Verzichtes  auf  die  Grundkreditbelastung  gleich.  Die  persönliche
  Forderung,  mit  welcher  die  Hypothek  verbunden  ist,  wird
jedoch  dadurch  nicht  berührt.  Der  Eigenthümer  erlangt  die  Post
kraft  Gesetzes  und  der  dem  Gläubiger  ertheilte  Brief  wird  kraftlos
„(ogl.  8  42  Abs.  2  R.G.B.O.).  Der  Eigenthümer  kann  in  Gemähheit
der  §§  67,  68,  70  vom  Grundbuchamt  die  Ertheilung  eines  neuen
Briefes  verlangen.  (im  Uebrigen  vgl.  oben  S.  462)

Das  Aufgebotsverfahren  in  Gemäßheit  des  8  1120  B.  G.  B.  er-#

  setzt  den  Ausschluß  der  Verjährung  des  Anspruchs  aus  einem  eingetragenen
  Rechte  gemäß  §  902  B.  G.B.  (vgl.  oben  S.  238f..

War  eine  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Anspruchs  auf
Löschung  der  aufgebotenen  Post  zu  Gunsten  eines  gleichvder

  nachstehenden  Realgläubigers  eingetragen,  so  kann  dieser
auf  Grund  des  Ausschlußurtheils  die  Berichtigung  des  Grundbuchs
durch  Lös  chung  der  Post  herbeiführen  und  das  Vorrücken  der  eigenen
Post  im  Range  bewirken.

Hinsichtlich  der  Gesammehyppthet.  wird  auf  die  Ausführungen

#  Seite  627  f.  verwiesen.  9

Der  Wortlaut  des  Gesetzes  ist  solgender:

§  1170.  Ist  der  Gläubiger  unbekannt,  so  kann  er  im
Wege  des  Aufgebotsverfahrens  mit  seinem  Rechte  ausgeschlossen
  werden,  wenn  seit  der  letzten  sich  auf  die  Hypothek
beziehenden  Eintragung  in  das  Grundbuch  zehn  Jahre
verstrichen  sind  und  das  Recht  des  Gläubigers  nicht  inner-