*  147.  Das  Aufgebotsverfahren.  645

halb  dieser  Frist  von  dem  Eigenthümer  in  einer  nach  8  208

zur  Unterbrechung  der  Verjährung  geeigneten  Weise  anerkannt

  worden  ist.  Besteht  für  die  Forderung  eine  nach

dem  Kalender  bestimmte  Zahlungszeit,  so  begiunt  die  Frist

nicht  vor  dem  Ablaufe  des  Zahlungstages.

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  erwirbt  der
Eigenthümer  die  Hypothek.  Der  dem  Gläubiger  ertheilte
Hypothekenbrief  wird  kraftlos.

6.  Ist  die  Forderung  bereits  getilgt  worden,  so  steht  dem  6.Grunbbuch-Eigenthümer
  auch  der  Weg  offen,  gemäß  §  894  ff.  B.  G.  B.  eine  berichtigung.
Grundbuchberichtigung  dadurch  herbeizuführen,  daß  er  durch  Antrag
beim  Vormundschaftsgericht  dem  letzteren  geeignetenfalls  zur  Anordnung
einer  Pflegschaft  Veranlassung  giebt  (Mot.  IV  S.  1262,  §§  1911,

1913  B.  G.  B.).  Mit  der  Tilgung  ist  die  Post  nach  §  1163  Abs.  1
Satz  2  ohne  Weiteres  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer  übergegangen.

B.  Aufgebot  einer  noch  nicht  getilgten  Post  eines  unbekannten  B.  Aufgebot

Gläubigers  (§  1171  B.  G.  B.).  einer  noch

Es  gilt  Folgendes:  nicht  getilg-1.

  Zuständig  ist  das  Amtsgericht  der  belegenen  Sache  (§  983  bn  e
CPO  8  23  G.V.G).  kannten

2.  Antragsberechtigt  ist  nur  der  Eigenthümer  des  belasteten  Gläubigers.
Grundstücks  zur  Zeit  der  Stellung  des  Antrages,  da  die  Gleich=  oder  1.  Zuständig-Nachstehendberechtigten
  bei  diesem  Verfahren  uninteressirt  sind.  keit.

3.  Der  Antrag  muß  ähnlich  wie  im  früheren  Preußischen  NRecht..  hutnage
damit  begründet  sein,  3.  Tepmm,

a)  daß  der  Antragsteller  das  Unbekanntsein  des  Gläubigers  dung  des

glaubhaft  macht  (§  985  C.P.O.),  Antrages.

b)  daß  er  zur  Kündigung  oder  Befriedigung  der  Post  berechtigt

ist  6  1171.  R.G.B.O.),
-  daß  er  sich  erbietet,  den  dem  Gläubiger  gebührenden  Betrag.
zu  hinterlegen  G  987  Abs.  1  C  P.O.).  .  ·

In  dem  Aufgebot  ist  als  Rechtsnachtheil  anzudrohen,  daß  der
Gläubiger  nach  der  Hinterlegung  des  ihm  gebührenden  Betrages  seine
Befriedigung  statt  aus  dem.  Grundstücke  nur  noch  aus  dem  hinterlegten
Betrage  verlangen  kann,  und  sein  Recht  auf  diesen  erlischt,  wenn  er
sich  nicht  vor  dem  Ablauf  von  30  Jahren  nach  der  Erlassung  des
Ausschlußurtheils  bei  der  Hinterlegungsstelle  meldet.  «  "

Hängt  die  Fälligkeit  der  Forderung  von  einer  Kündigung  ab,  so
erweitert  sich  die  Ausgebotsfrist  um  die  Kündigungsfrist  (5  106  Nr.  2
Preuß.  G.B.O.,  8  199  Satz  2  B.  G.  B.).