4.  Das  Aus-646

  Das  Aufgebotsverfahren.  S  147.

4.  Nach  der  Preuß.  G.  B.  O.  88  106—109  bezweckte  das  Aufschlußurtheil.

  gebotsverfahren  zunächst  die  Zulässigkeit  der  Hinterlegung  des  dem

5.  Wirkungen
  des

Ausschlußurtheils.



Gläubiger  gebührenden  Betrages;  das  neue  Recht  schließt  sich  dem
insofern  an,  als  von  einer  vorhergehenden  Hinterlegung  des
Betrages  das  Aufgebotsverfahren  nicht  abhängig  gemacht
ist;  das  Ausschlußurtheil  dagegen  darf  erst  erlassen  werden,  wenn  die
Hinterlegung  bewirkt  worden  ist  (8  987  Abs.  4  C.  P.O.,  §  372ff.
B.  G.  B.;  Art.  145  E.G.  B.  G.  B.).

Die  Hinterlegung  darf  nach  §  1171  Abs.  1  nur  unter  Verzicht

auf  das  Recht  zur  Rücknahme  erfolgen  und  erstreckt  sich  nicht

nur  auf  das  Kapital,  sondern  unter  der  Bedingung,  daß  der
Zinssatz  im  Grundbuch  eingetragen  ist,  auch  auf  die  Zinsen.  Diese
sind  aber  nur  für  die  letzten  4  Jahre  vor  Erlaß  des  Ausschlußurtheils
zu  hinterlegen  (vgl.  §§  197,  201  B.  G.  B.).

Das  Preuß.  Recht  enthielt  im  8  106  Nr.  3  Abs.  2  G.  BO.
noch  die  Bestimmung,  daß,  soweit  der  Antragsteller  durch  beglaubigte

Quittung  die  Zahlung  der  Zinsen  nachweist,  diese  nicht  zu  hinterlegen

sind.  Dies  dürfte  auch  für  das  neue  Recht  anzunehmen  sein.“)

5.  Das  nach  geschehener  Hinterlegung  erlassene  Ausschlußurtheil
hat  die  Wirkung  einer  Befriedigung  des  Gläubigers  (ogl.

88  1143,  1163  B.  G.B.).

Das  neue  Recht  unterscheidet  sich  von  dem  bisherigen  Preußischen
hierin  sehr  erheblich;  nach  letzterem  erfolgte  das  Aufgebot  lediglich

behufs  Löschung  der  Post,  das  Ausschlußurtheil  hatte  nicht  die  Wirkung

der  Tilgung,  welche  einen  Uebergang  der  Post  kraft  Gesetzes  auf  den

Eigenthümer  nach  sich  zog.)

Nach  dem  B.  G.V.  geht  die  Post  kraft  Gesetzes  auf  den  Eigenthümer
  über,  d.  h.  auf  denjenigen,  der  z.  Zt.  des  ergehenden
Ausschlußurtheils  Eigenthümer  ist,  weil  erst  mit  diesem  Zeitpunkt
die  Befriedigung  als  bewirkt  zu  erachten  ist  (vgl.  oben  S.  462).  Wird
also  zwischen  Antrag  auf  Einleitüng  des  Aufgebotsverfahrens  und  Erlaß
des  Ausschlußurtheils  das  Grundstück  auf  einen  Anderen  übertragen,
so  geht  auf  den  Letzteren  die  Post  kraft  Gesetzes  über;  der  frühere
Eigenthümer  wird  daher  diesen  ünstand  bei  Feststellung  des  Kaufpreises
berücksichtigen  müssen.

—  —

4)  Va#  auch  Dernburg  III,  S.  649.
9)  Vgl.  Entsch.  d.  Kammerg.  Band  VI,  S.  108.