l  147.1  Das  Aufgebotsverfahren.  647

Der-Gläubiger  kann  sich  nur  an  den  hinterlegten  Betrag
halten.  ·-Bei

  einer  Briefpost  wird  der  Brief  kraftlos  und  der  Antrag
auf  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  auf  Grund  des  Ausschlußurtheils
steht  hinsichtlich  gewisser  Grundbuchoperationen  nach  8  42  Abs.  2
R.G.  B.O.  der  Vorlegung  gleich.?)

Nach  Ablauf  von  30  Jahren  seit  Erlaß  des  Ausschlußurtheils
hat  der  Hinterleger  —  nicht  der  Eigenthümer  als  solcher  —  bei
Verschweigung  des  Gläubigers  das  Recht,  die  hinterlegte  Summe
zurückzufordern,  auch  wenn  er  darauf  verzichtet  hat  (Abs.  3  §  1171

6.  Wenn  die  Hinterlegung  erfolgt  ist,  weil  der  an  sich  bekannte  5.  Verweige-Gläubiger
  die  Annahme  verweigert  hat,  so  hat  der  Eigenthümer  die  rung  der
Klage  auf  Grundbuchberichtigung,  weil  die  Hinterlegung  einer  *e
Befriedigung  des  Gläubigers  gleichsteht  und  damit  die  Post  nach  hekannten
88  1143,  1163  auf  den  Eigenthümer  kraft  Gesetzes  übergegangen  ist.  Gläubigers.

Der  materiellrechtliche  Inhalt  dieses  Aufgebots  findet  sich  im

§  1171.  Der  unbekannte  Gläubiger  kann  im  Wege  des
Aufgebotsverfahrens  mit  seinem  Rechte  auch  dann  ausgeschlossen
  werden,  wenn  der  Eigenthümer  zur  Befriedigung
des  Gläubigers  oder  zur  Kündigung  berechtigt  ist  und  den
Betrag  der  Forderung  für  den  Gläubiger  unter  Verzicht
auf  das  Recht  zur  Rücknahme  hinterlegt.  Die  Hinterlegung
von  Zinsen  ist  nur  erforderlich,  wenn  der  Ziussatz  im
Grundbuch  eingetragen  ist;  Zinsen  für  eine  frühere  Zeit
als  das  vierte  Kalenderjahr  vor  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils
  sind  nicht  zu  hinterlegen.  ·

Mit  der  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  gilt  der  Gläubiger
als  befriedigt,  sofern  nicht  nach  den  Vorschriften  über  die
Hinterlegung  die  Befriedigung  schon  vorher  eingetreten  ist.
Der  dem  Gläubiger  ertheilte  Hypothekenbrief  wird  kraftlos.

Das  Recht  des  Gläubigers  auf  den  hinterlegten  Betrag
erlischt  mit  dem  Ablaufe  von  dreißig  Jahren  nach  der
Erlassung  des  Ausschlußurtheils,  wenn  nicht  der  Gläubiger

5  Vgl.  noch  §§  67,  68,  70  G.B.  O.  und  §  4471  Abs.  2  am  Ende,
1162  B.  G  B.  ·  ’