648  Das  Aufgebotsverfahren.  &amp;  sin

sich  vorher  bei  der  Hinterlegungsstelle  meldet;  der  Hinterleger
  ist  zur  Rücknahme  berechtigt,  auch  wenn  er  auf  das
Recht  zur  Rücknahme  verzichtet  hat.

C.  Das  Auf=  O.  Das  Aufgebot  eines  verloren  gegangenen  Briefes

gebot  eines  (§  1162  B.  G.  B.).
verloren  gesgangenen
  1.  Das  bish.  Pr.  Recht  unterschied  das  Aufgebot  zum  Zweck  der

Briefes  Löschung  der  Post  und  zum  Zweck  der  Erlangung  einer  neuen  Auss—ne
  fertigung  des  Briefes  (88  110,  111,  112  Preuß.  G.B.O.).  Der  erste
Zulässigkeit  Fall  ist  durch  das  unter  A  und  B  dargestellte  Aufgebotsverfahren

gedeckt;  der  zweite  Fall  wird  hinsichtlich  der  materiellrechtlichen

Zulässigkeit  durch  das  B.  G.B.,  wie  folgt,  bestinimt:

§  1162.  Ist  der  Hypothekenbrief  abhanden  gekommen
oder  vernichtet,  so  kann  er  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens
für  kraftlos  erklärt  werden.

2.  Das  for-  2.  Das  formelle  Verfahren  ordnet  die  C.  P.  O.  in  den  88  946
melle  Ver-  bis  959,  1003—1024.  Dasselbe  gestaltet  sich  wie  folgt:
fahren.  a)  Ausschließlich  zuständig  ist,  wie  auch  im  bisherigen  Recht,
das  Amtsgericht  der  belegenen  Sache  (§  1005,  Abs.  2  C.  P.K.
8  23  G.V.G.).
b)  Antragsberechtigt  ist  der  Gläubiger  oder  der  Grundstückseigenthümer,
  auf  welchen  die  Post  kraft  Gesetzes  als  Eigenthümerpost
  übergegangen  ist  (§  1004  Abf.  2  C.  P.O.).
c)  Die  Begründung  des  Antrags  hat  zu  enthalten:

o)  Angabe  des  wesentlichen  Inhalts  der  Urkunde  oder  Einreichung
einer  Abschrift  derselben,

8.  Glaubhaftmachung  des  Verlustes.  der  Urkunde  und  seiner  Antragsberechtigung,


V)  Erbieten  zur  Versicherung  der  Wahrheit  dieser  Angaben  an
Eidesstatt  (ogl.  8  1007  C.P.O).

d)  In  dem  Aufgebot  ist  der  Inhaber  der  Urkunde  aufzufordern,
spätestens  im  Aufgebotstermin  seine  Rechte  bei  dem  Gericht  anzumelden
und  die  Urkunde  vorzulegen.  Als  Rechtsnachtheil  ist  anzudrohen,  daß
die  Kraftloserklärung  der  Urkunde  erfolgen  werde.

0).  Die  Aufgebotsfristen  und  die.  öffentlichen.  Betannt—
machungen  richten  sich  nach  8  1009  s—ii’'  und“  88  7  ff.  Pr.  A.  G.

z.  C.  PD.  in  der  Fassung  der  Bezamntmachung  des  J.  M.  vom  6.  Oktober
1899  G.S.S.  325.