8147.  Das  Aufgebotsverfahren.  649

f)  Verschweigt  sich  der  Inhaber  der  Urkunde,  so  ist  dieselbe  in
dem  Ausschlußurtheil  als  kraftlos  zu  erklären.)

3.  Die  Wirkungen  des  Ausschlußurtheils  zeigen  sich  in  folgendem:  3.  Die  Wirkungen
  des

a)  Derjenige,  welcher  das  Ausschlußurtheil  erwirkt  hat,  ist  dem  Ausschlußdurch
  die  Urkunde  Verpflichteten  gegenüber  berechtigt,  die  Rechte  aus  urtheils.
der  Urkunde  geltend  zu  machen.  G  1018  C  P.  O.).

b)  Auf  Grund  des  Ausschlußurtheils  ist  der  Berechtigte  befugt,
gemäß  88  67,  68  R.  G.  B.O.  die  Erneuerung  des  Briefes  beim
Grundbuchamt  zu  beantragen.  Der  neue  Brief  wird  als  eine
grundbuchmäßige  Reproduktion  des  alten  angesehen,  und  soll  nur  unter
Weglassung  dessen,  was  überflüssig  geworden  ist,  dem  gegenwärtigen
Inhalt  des  Grundbuches  entsprechen.  Privatvermerke,  die  nach  88  1140,
1145,  1157  B.  G.B.  für  das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer
md  dem  Gläubiger  in  Betracht  kommen,  insbesondere  Theilquittungen,
sind  zu  übertragen.  Vor  allem  muß  der  neue  Brief  die  Angabe
enthalten,  daß  er  an  die  Stelle  des  bisherigen  Briefes  tritt
und  das  Grundbuchamt  hat  bei  der  Post  selbst  einen  Vermerk
über  die  Ertheilung  der  neuen  Urkunde  zu  machen.

Eine  Vorschrift,  wie  in  §  112  der  Preuß.  G.B.O.,  daß  der  Grund  der
neuen  Bildung  auf  dem  Briefe  durch  Aufnahme  der  mit  der  Bescheinigung
der  Rechtskraft  versehenen  Urtheilsformel  ersichtlich  gemacht  wird,  ist
nicht  in  die  R.  G.  B.  O  aufgenommen.

c)  Kommt  der  aufgebotene  Brief  später  zum  Vorschein,  so  ist  er
bedeutungslos,  denn  derselbe  steht  im  Widerspruch  mit  dem  Grundbuche,
  welches  den  Vermerk  über  die  Ertheilung  des  neuen  Briefes
enthält;  einem  etwaigen  gutgläubigen  Erwerber  würde  der  Inhalt  des
Grundbuches  entgegenstehen  und  eine  Berufung  auf  den  öffentlichen
Glauben  seitens  desselben  würde  daher  ausgeschlossen  sein.

4)  Zur  Löschung  der  Post  und  zur  dinglichen  Einigung  des
nachträglichen  Ausschlusses  des  Briefes  genügt  nach  8  42,
Abs.  2  R.G.B.O.  der  Nachweis,  daß  auf  Grund  des  Ausschlußurtheils
die  Ertheilung  eines  neuen  Briefes  beantragt  ist.

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¾l  Vgl.  1016.  1017  .P.  O.  und  Art.  1  Nr.  IV  des  Preuß.  A.G.  z.
C.P.  O.  vom  22.  September  1899.