4.  Der  dingliche
  Schutz.  E

2.  Die  einzelnen

Schutzmaß-=regeln.


650  Anspruch  des  Gläubigers  auf  Schutz  b.  d.  Devastationsklage.  (§  148.

IX.  Schutzmittel  des  Gläubigers.
§  148.  Auspruch  des  Gläubigers  auf  Schutz  im  Falle  einer
Gefährdung  des  Belastungsobjekts  (Devastationsklage).))

1.  Dem  Hypothekengläubiger  muß  ein  Schutz  gegen  thatsächliche
Eingriffe  auf  das  Grundstück  gewährt  werden,  z.  B.  gegen  Bedrohung
mit  Feuersgefahr,  gegen  Baufälligkeit  oder  sonstige  Verschlechterung.

In  wie  weit  sowohl  der  persönliche  wie  der  Hypothekengläubiger
nach  den  Grundsätzen  der  Schuldverhältnisse  einen  obligatorischen  Anspruch
  gegen  den  Schädiger  auf  Schadensersatz  haben,  dafür  bedarf  es
an  dieser  Stelle  nur  des  Hinweises,  daß  in  der  Regel  die  Grundsätze
über  das  Vertragsverhältniß  selbst  oder  diejenigen  über  Ersatzansprüche
aus  unerlaubten  Handlungen  entscheiden.

Als  Ausfluß  des  dinglichen  Rechts  ist  dem  Hypothekengläubiger
die  auch  dem  Preuß.  Recht  bekannte  Devastationsklage  gegeben.
Die  88  1133—1135  B.  G.  B.  haben  ebenso,  wie  §  50  Pr.  E.E.G.
nur  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  im  Auge,  sie  geben  nur
einen  hypothekarischen  Anspruch  und  beziehen  sich  nicht  auf  die  persönliche
Forderung  R.E.  Bd.  39  S.  323.

2.  Es  sind  insbesondere  zwei  Schutzmaßregeln  gewährt:  Zulassung
des  hypothekarischen  Anspruchs  vor  der  Verfallzeit  und  Klage

auf.  Unterlassung  unter  Anordnung  gerichtlicher  Sicherungsmaßregeln.

Das  B.  G.B.  gewährt  dem  Gläubiger  diese  negatorischen  Ansprüche

  unter  folgenden  Voraussetzungen:

a).  Wenn  die  Verschlechterung  des  Grundstücks  bereits  eingetreten
  ist.

.a)  Es  muß  eine  Einwirkung  auf  das  belastete  Objekt  in  der
Weise  bewirkt  sein,  daß  die  Sicherung  der  Hypothek  gefährdet
  wird.  Das  Gesetz  spricht  weder  von  einer  erheblichen
  Verschlechterung  noch  von  einer  Verringerung  der

Substanz  bezw.  Verringerung  des  Grundstückswerths,  wie
dies  in  der  bisherigen  Partikulargesetzgebung  vorkommt
es  spricht  auch  nicht  von  einer  Verschuldung  bei  Herbeiführung
  der  Verschlechterung  und  ferner  nicht  von  der  Person,
der  die  Einwirkung  auf  das  Grundstück  zuzuschreiben  ist.
Wie  im  bisherigen  Preuß.  Recht  ist  die  Ursache  der  Verschlech-.

  s
—-1)Vg(-§§1133—1135B.G.B.;JohowBegr.lllS.1696ff.;Motlll


S.668ff.,Pwt.II1S.5·68—570;1vS.504.