g  148.  Devastationsklage.  651

terung  —  ob  dieselbe  in  einem  Zufalle  oder  Verschulden
liegt,  ob  dieselbe  durch  den  Eigenthümer  oder  durch  einen
Dritten,  wie  Miether,  Pächter,  Nießbraucher  veranlaßt  worden
ist  —  unerheblich.  Es  kommt  nur  darauf  an,  daß  die  Sicherheit
  objektiv  gefährdet  ist,  indem  die  Verschlechterung
thatsächlich  bewirkt  oder  mindestens  der  Anfang  ihrer
Ausführung  gemacht  worden  ist.  Bloße  Pläne  und  Absichten
  des  Eigenthümers  genügen  nicht,  außer  wenn  die
Hypothek  bereits  fällig  ist.  In  diesem  Falle  kann  der
Gläubiger  im  Wege  des  Arrestes  Sicherungsmaßregeln  ohne
Nachweis  geschehener  Schmälerung  beantragen.)  Gewöhnlich
liegt  die  Gefährdung  in  einer  unwirthschaftlichen  Benutzung
und  Behandlung  des  Grundstücks  und  in  Vernachlässigung
gewöhnlicher  Vorsichtsmaßregeln,  wie  z.  B.  in  der  Unterlassung
  der  Weiterversicherung  der  Gebäude  u.  s.  w.  gegen
Feuer;  5  auch  Feuersbrunst,  Waldbrand,  Ueberschwemmungen
und  elementare  Ereignisse  können  als  Verschlechterung  erachtet
  werden.  Ob  eine  Verschlechterung  vorliegt,  hat  der
Richter  nach  freiem  Ermessen  zu  entscheiden.  4)  Mit
Recht  hat  Dernburgt)  als  wesentlichen  Faktor  das  Verhältniß
des  Werths  des  Grundstücks  zu  dem  Betrage  der  Hypothekensumme
  hervorgehoben.  Bei  einem  großen  Gute,  auf  welchem
für  den  Kläger  eine  verhältnißmäßig  geringe  Summe  an
erster  Stelle  eingetragen  ist,  kann  die  Verschlechterung
einer  einzelnen  Parzelle  unerheblich  sein,  welche  unter  anderen
Umständen  ins  Gewicht  fällt.  Eine  positive  Auslegung  giebt
8  1135  B.  G.  B.  Hiernach  steht  es  einer  Verschlechterung
gleich,  wenn  Zubehörstücke  verschlechtert  oder  den  Regeln
einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  zuwider  von  dem  Grundstück
  entfernt  werden.  s.  R.E.  Bd.  42  S.  170  ff.).

8)  Es  darf  die  Fälligkeit  der  Hypothek  noch  nicht  eingetreten
  sein,  weil  in  diesem  Falle  die  gewöhuliche
Hypothekenklage  einen  genügenden  Rechtsschutz##  lietet  (§  1147
B.  G.B.).

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9  Val.  Turnau  1  S.  820  Anm.  2,  Oberneck  S.  150.  57  ogl.  auch
Brüneck  in  Gruchot,  Bd.  44  S.  103.

))  R.E.  Bd.  37  S.  356  ff.

4)  Dernburg  Preuß.  Pr.  R.  Bd.  1  S.  356,  B.R.  III  §  235.

42)  Vgl.  noch  §  17  des  Hypothekenbantgesetzs  vom  13.  Juli  1899.