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Devastationsklage.  §  148.

Det  Kläger  hat  dem  Eigenthümer  eine#  angemessene  Frist

zur  Beseitigung  der  Gefährdung  zu  bestimmen.  In
welcher  Weise  die  Beseitigung  bewirkt  werden  kann,  hängt
von  den  Umständen  und  von  der  Auffassung  des  Gläubigers
ab,  event.  hat  der  Richter  zu  entscheiden,  ob  die  getroffenen

Maßregeln  genügend  gewesen  sind.  Wird  dem  Hypothekengläubiger

  beispielsweise  eine  Hypothek  in  derselben  Höhe
und  unter  denselben  Bedingungen  auf  einem  anderen

durchaus  sicheren  Grundstücke  des  Schuldners  von  diesem

eingeräumt,  oder  gewährt  ein  Dritter  eine  solche  Hypothek,
so  ist  dies  ausreichend  (§  1133  B.  G.B.).  Genügend  ist  es
natürlichauch,  wenn  bei  Gefährdung  des  Grundstücksin  seinem
baulichen  Zustande  die  entsprechende  Verbesserung  angebracht

wird,  z.  B.  Absteifung  bei  vorhandenen  Rissen,  bereits
vorgenommener  Neubau  an  Stelle  des  baufälligen  Grundstücks

  u.  s.  w.  Der  praktisch  häufigste  Fall  ist  der  der
Niederreißung  des  Gebäudes  zum  Zwecke  eines  Neubaues.
Deckt  der  Werth  des  Grund  und  Bodens  nicht  an  sich  schon
die  Hypothek,  so  wird  der  Eigenthümer  Abhülfe  schaffen
müssen  durch  Stellung  einer  Kaution  oder  durch  anderweitige
  Hypothekenbestellung.

Hat  der  Eigenthümer  die  gestellte  Frist  verstreichen  lassen,
ohne  die  Gefährdung  zu  beseitigen,  so  hat  der  Hypothekengläubiger

  die  Befugniß,  vor  der  Verfallzeit  Befriedigung

  aus  dem  Grundstücke  zu  fordern  und  zwar,
wenn  die  noch  nicht  fällige  Hypothek  unverzinslich  ist,  unter
Berücksichtigung  der  Hoffmann'schen  Methode  für  die  Berechnung
  des  Zwischenzinses.  Hierfür  möge  folgendes  Beispiel
  dienen.  Nimmt  man  ein  Kapital  von  1000  Mark

an,  welches  1  Jahr  6  Monate  =  540  Tage  vor  Fälligkeit

unter  Zugrundelegung  des  gesetzlichen  Zinsfußes  von  4%
zu  zahlen  ist  und  versteht  man  unter

X  —  die  Summe,  welche  mit  Hinzurechnung  der  gesetzlichen
Zinsen  für  die  Zeit  von  der  Zahlung  bis  zur  Fälligkeit
  dem  Betrage  der  Forderung  gleichkommt.

A  Zahl  der  Jahre  zvischen  der  Zahlung  bis  zur  Fäi  lligkeit

  (event.  in  12tel  Bruchtheilen  der  Monate  oder
360stel  der  Tage  ausgedrückt).