g  148.1  Devästallonsklage.  653

2  =  Nominalbetrag  der  Hypothel,  so  ergiebt  sich  die
Gleichung:

100  (42A):  100  -=  „  X

(42  540.„
100  +  360))  100  —  1000T
100  1000  #100000
166  106  —  993N9.
*)

Die  Aenderungen  bei  Berechnung  von  365  Tagen.
für  das  Jahr  bezw.  für  einen  Zinsfuß  von  5%  ergeben
  sich  mit  Leichtigkeit.)

5)  Die  Verschlechterung  ist  eine  erst  drohende  E  1134  B.  G.  B.).

V  Voraussetzung  ist.  hier  eine  positive  Einwirkung  des  Eigenthümers
  oder  eines  Dritten.  Droht  eine  solche,  so  geht  die  dingliche
  Klage  des  Hypothekengläubigers  auf  Unterlass  sung  gegen  den
Eigenthümer  oder  jeden  Dritten  oder  gegen  beide  gemeinschaftlich.

Wenn  der  Eigenthümer:  die  Einwirkung  entweder  selbst  veranlaßt
oder  durch  Unterlassung  von  entsprechenden  Vorkehrungen  gegen  Einwirkung
  Dritter  oder  gegen  andere  Beschädigungen  hat  geschehen  lassen,
so  hat  der  Hypothekengläubiger  neben  dem  Hauptanspruch  auf  Unterlassung
  die  Befugniß,  im  Wege  der  Klage  oder  einstweiligen  Verfügung
  vorbeugende  Maßregeln.  Frrichtlich  anordnen  zu  lassen
6  935  ff.  C.  P.O..

Die  Sicherungsmaßregeln  könnensein:  Vetördnung  einer.  zu  stellenden
Kaution,  Erlaß  eines  Veräußerungsvebbots#nter  Hintveis  auf  die  gesetliche
  Strafe,  Zwanzsverwaltung  des  Gründstücks  und  Beschlagnahme
der  Früchte.  )  ·  ·

Die  statutenmäßigen  Privilegien  der  Landschaften  und  sonstigen

mit  korporntiven  Rechten  versehenen  Kreditinstitute  werden  hierdurch
nicht  berührt.

—

"?)  Vgl.  Wilmowsky  Anm.  3  zu  §  58  K.O.,  Neumann  zu  81133;
vgl.  ferner  §  1201  Abs.  2  B.  G.  B.  ·

0)Vgl.-ObsTrib.inGr«Uchoth.24"-SLT1-1«6.  »
E7-)VgI-.Art.-1s67E.G:V.-G.B.;§«10-3w«.V.G.,»§.2"«-C;G.·z.Zw.V.G.,
Art.9,12,34Preuß.A.G.z.Zw.V.G.;Art.2.lAbf.2Preuß.A.G.z".·(5).B.O.