654  Die  hypothekarische  Klage.  8  149.

§  149.  Die  hypothekarische  Klage.)

1.  Die  ding-  1.  Die  Rechtswirkungen  der  Hypothek  finden  ihren  Ausdruck  insliche
  Natur  besondere  in  dem  dinglichen  Klagerecht,  welches  darauf  abzielt,  im  Wege
der  Klage,  der  Zwangsvollstreckung  das  belastete  Objekt  behufs  Befriedigung

der  dasselbe  belastenden  Summe  und  Nebenforderungen  zur  gerichtlichen
  Versteigerung  bezw.  Zwangsverwaltung  zu  bringen.
Dieses  dingliche  Recht  unterscheidet  sich  von  dem  Rechte  des  persönlichen
Gläubigers  insofern,  als  es  gegen  jeden  Eigenthümer  des  von  der
Hypothek  ergriffenen  Grundstücks  gerichtet  ist,  der  persönliche  Gläubiger
dagegen  seinen  obligatorischen  Anspruch  gegen  den  Eigenthümer  des
Grundstücks  und  aus  dem  Grundstück  selbst  nur  dann  verfolgen  kann,
wenn  der  Beklagte  mit  der  Person  des  persönlichen  Schuldners  identisch
ist.  Das  B.  G.  B.  giebt  die  entscheidenden  Bestimmungen  in
8  1147.  Die  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  dem
Grundstück  und  den  Gegenständen,  auf  die  sich  die  Hypothek
erstreckt,  erfolgt  im  Wege  der  Zwangsvbollstreckung.
§  1148.  Bei  der  Verfolgung  des  Rechtes  aus  der
Hypothek  gilt  zu  Gunsten  des  Gläubigers  derjenige,  welcher
im  Grundbuch  als  Eigenthümer  eingetragen  ist,  als  der
Eigenthümer.  Das  Recht  des  nicht  eingetragenen  Eigenthümers,
  die  ihm  gegen  die  Hypothek  zustehenden  Einwendungen
  geltend  zu  machen,  bleibt  unberührt.

2.  Die  Aktiv-  2.  Berechtigt  zur  Anstellung  der  dinglichen  Klage  ist  der  Hypothekenlegitimation
  Grundschuld=  oder  Rentenschuldgläubiger.

a)  Hinweis  a)  Ist  der  Gläubiger  als  solcher  eingetragen,  so  genügt
auf  die  Ein-  ,...»  .»  .-.
tragung.  der  Hinweis  auf  die  Eintragung  zur  Klagelegitimation  und  zwar

Vermuthungbei  der  Verkehrshypothek  nicht  nur  hinsichtlich  des  dinglichen  Anfür
  den  Be-spruchs,  sondern  auch  der  Forderung,  zu  deren  Befriedigung  die  Hypostand
  der  thek  dienen  soll  (8§§  891,  1138  B.  G.  B.).  Die  daraus  erwachsende
Forderung.  Vermuthung,  daß  die  persönliche  Forderung  dem  eingetragenen  Hypothekengläubiger

  zusteht,  gilt  jedoch  nur  für  die  dingliche  Klage
(ogl.  oben  §  43).  «  "

«)§§1147—1149,1«113B.G.B.,JohowBegr.·IIIS.«1649ff.;Mot.111
S.675ff.,694ff.,Pwt.111S.57-1—-—576,663x664,1v«S.505,506.DemburgllI-§§285-—s237,Endem«ann11§§126,128,Cosackll§253,

OberneckH.R.S.25ff.,Enneccerus-Lehmann11§Z«50,52,Matthiasll
§§58——60,Leske§144,Maenner§72,KlumppS.384midbieKommentare
von  Staudinger,  Kober,  Biermann,  Böhm,  Neumann,  Kuhlenbeck
zu  §  1147  ff.,  1113  B.  G.  B.  «