8  149.)  Die  hypothekarische  Klage.  655

Bei  der  Verkehrshypothek  müssen  die  Beziehungen  der  Hypothek
zur  Forderung  wenigstens  bei  deren  Entstehung  derart  vorliegen,  daß
die  Hypothek  die  Befriedigung  einer  solchen,  dem  Gläubiger  zustehenden
Forderung  gegen  den  jetzigen  oder  früheren  Eigenthümer  des  Grundstücss
  bezweckt.  Das  materielle  Recht  auf  Befriedigung  aus  dem
Grundstück  fällt  weg,  wenn  der  in  der  Eintragung  benannte  Gläubiger
nicht  forderungsberechtigt  ist,  weil  nach  §  1163  Abs.  1  B.  G.  B.  die  Post
fraft  Gesetzes  materiellrechtlich  dem  Eigenthümer  zusteht.  Dieser  Umstand
  hat  aber  auf  die  Aktivlegitimation  des  Gläubigers  im  Prozesse
zunächst  keinen  Einfluß.  Es  genügt  die  Bezugnahme  auf  das  Grundbuch
  bezw.  der  Nachweis  aus  §  1155  B.  G.  B.,  weil  in  der  Eintragungsbewilligung
  die  der  Belastung  zu  Grunde  liegende  Forderung
angegeben  und  nach  Maßgabe  des  §  1115  B.  G.  B.  im  Grundbuch
eingetragen  ist,  damit  aber  der  Eigenthümer  die  Existenz  einer  Forderung
  formell  anerkannt  hat  und  die  Vermuthung  des  §  891  in
Verbindung  mit  §  1138  B.  G.  B.  für  die  Existenz  des  im  Grundbuch
eingetragenen  Rechtes  die  Beweislast  über  ein  Nichtbestehen  des  persönlichen
  Schuldverhältnisses  auf  den  Beklagten  abwälzt.  Sein  bloßes
Bestreiten  der  Existenz  der  Forderung  genügt  nicht,  vielmehr  handelt
es  sich  um  einen  Einwand  dahin,  daß  die  Hypothek  nicht  dem  klagenden
Gläubiger,  sondern  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks,  sei  es  dem
jetzigen  beklagten  Eigenthümer  oder  einem  seiner  Vorbesitzer  zusteht
E  1163  Abs.  1  B.  G.  B.).  Näumt  Kläger  ein,  daß  die  Valuta  z.  Z.
der  Hypothekenbestellung  von  ihm  nicht  gezahlt  worden  war,  oder  daß
der  in  der  Eintragung  bezw.  Eintragungsbewilligung  bezeichnete  Schuld-=grund
  nicht  bestehe,  dann  freilich  muß  er  beweisen,  daß  er  die  Valuta
später  bezahlt  habe,  oder  daß  die  Forderung,  wenn  auch  nicht  aus
dem  bezeichneten  Schuldgrunde,  so.  doch  aus  einem  anderen  sich  herleite.

Bei  der  Sicherungshypothek  hat  der  Gläubiger  zur  Führung
seiner  Aktivlegitimation  stets  die  Forderung  nachzuweisen,  zu  deren
Sicherung  die  Hypothek  bestellt  worden  ist,  die  Vermuthung  aus
8  1138  B.  G.B.  greift  nicht  Plab  (66  1184,  1185  B.  G.B.  vgl.
unten  §  151  Nr.  5,  6).

Bei  einer  Hypothek  für  eine  bedingte  Forderung  oder
bei  einer  bedingten  Hypothek  für  eine  unbedingte  Forderung
hat  der  Gläubiger  den  Eintritt  der  Bedingung  nachzuweisen.  Die
entsprechende  Behauptung  gehört  zur  Substantiirung  der  Klage  und

—.

2")  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  31  S.  1048,  Striethorst  Bd.  54  S.  173.