658  Die  hypothekarische  Klage  (§  149.

abhängt.  Die  mangelnde  Vorlegung  des  Briefes,
welche  allerdings  bis  zum  Erlaß  des  Urtheils  nachgeholt
  werden  kann,  muß  beim  Widerspruch  des
Beklagten  zur  Abweisung  der  Klage  führen.  Von
einer  Verurtheilung  des  Eigenthümers  Zug  um  Zug  gegen
Empfangnahme  des  Briefes  in  dem  Sinne  der  88§  322,  274
B.  G.  B.  kann  nicht  die  Rede  sein,  denn  der  beklagte  Eigenthümer,
  den  das  dingliche  Recht  nur  zu  einem  Dulden  zwingt,
hat,  so  lange  er  nicht  von  dem  ihm  nach  §  1144  B.  G.  B.  zustehenden
  Befriedigungsrecht  (s.  oben  S.  566,  568)  Gebrauch
machen  will,  keinen  Anspruch  auf  Aushändigung  des  Briefes.)
Wenn  der  beklagte  Eigenthümer,  der  nicht  persüönlicher
Schuldner  ist,  in  Gemäßheit  des  §  1144  B.  G.B.  den
Gläubiger  befriedigen  will,  dann  kann  er  der  dinglichen  Klage
auf  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  gegenüber  die  Widerklage
  erheben,  den  Kläger  und  Widerbeklagten  zu  verurtheilen,
die  Kapitalssumme  nebst  Zinsen  2c.  Zug  um  Zug  gegen
Aushändigung  des  Briefes  und  der  sonstigen  Urkunden,  die
zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  oder  zur  Löschung  der  Post
erforderlich  sind,  in  Empfang  zu  nehmen,  weil  dieses
Ablösungsrecht  und  der  damit  verbundene  Anspruch  auf
Herausgabe  jener  Urkunden  ein  selbständiger  ist.)  Hat  der
Eigenthümer  sich  schon  vor  Anstellung  der  dinglichen  Klage
des  Gläubigers  zur  Ablösung  der  gedachten  Post  Zug  um
Zug  erboten,  so  hat  er,  wenn  dennoch  die  Klage  angestellt
wird,  keinen  Anlaß  zu  derselben  gegeben.  Bei  sofortigem
Anerkenntniß  dahin:

„an  Kläger  gegen  Aushändigung  jener  Urkunden  die  eingetragene
  Kapitalssumme  nebst  Zinsen  zu  zahlen  bei  Vermeidung
  der  Duldung  der  Zwangsvollstreckung  in  das

Grundstück,“
fallen  dem  Kläger  nach  §§  93,  94  C.P.O.  die  Kosten  zur  Last.
c)  Legiti-  c)  Ist  der  Kläger  nicht  eingetragen,  so  muß  er  den
mation  des  Erwerb  der  Post-  nachweisen.  Bei  der  Buchhypothek
nicht  einge-Kelcnnrs.
  Abweichend  Prot.  11  S.  564.  Für  die  hier  vertretene  Ansicht

Hachenburg  Vorträge  S.  303,  Böhm  S.  233,  Leske  S.  545  Anm.)?,
Mittelstein  S.  194.

9)  Vgl.  oben  S.  566,  ferner  8§  4143,  1163  B.  G.  B.