8  149.  Die  hypothekarische  Klage.  659

kann  eine  Sonderrechtsnachfolge  nur  durch  Eintragung  im  Grundbuch
  eintreten  —  darin  liegt  eine  Abweichung  vom  bish.  Preuß.
Recht,  nach  welchem  durch  die  Cession  allein  das  Eigenthum
der  Hypothek  erworben  wurde.  Bei  der  Briefhypothek  gewährt
§  1155  B.  G.B.  behufs  Nachweises  der  Aktivlegitimation  eine
erhebliche  Erleichterung,  indem  der  Besitzer  des  Hypothekenbriefs
  als-eingetragener  Gläubiger  angesehen  wird,  wenn
er  die  auf  einen  eingetragenen  Gläubiger  zurückreichenden
öffentlich  beglaubigten  Abtretungserklärungen  bezw.  gerichtlichen
Ueberweisungsbeschlüsse  oder  öffentlich  beglaubigten  Anerkenntnisse
  einer  kraft  Gesetzes  erfolgten  Uebertragung  der  Forderung
vorlegt;  der  öffentliche  Glaube  erstreckt  sich  auf
den  Inhalt  der  Uebertragungsurkunden.  Kann  der
nicht  eingetragene  Gläubiger  diesen  Zusammenhang  der  Abtretungserklärung
  nicht  nachweisen,  so  muß  er  im  Bestreitungsfalle
  den  Nachweis  erbringen,  daß  sein  Vormann  resp.  dessen
Vormänner  die  Hypothek  nach  Maßgabe  des  §  1154  B.  G.B.
materiellrechtlich  erworben  haben.

3.  Zur  Begründung  der  Klage  ist  ferner  nothwendig  der  3.  Die  Fällig-Nachweis
  der  Fälligkeit  G§  187—193  B.  G.B.),  insbesondere  der  zeit  pem
geichehenen  Kündigung  der  Post.  In  der  Regel  wird  es  dem  der  Poft.“
Bedürfniß  des  Realkredits  entsprechen,  daß  das  hingegebene  Kapital  -
nicht  wieder  sofort  aus  dem  Grundstück  herausgezogen  werden  soll,
sondern  dem  Grundstückseigenthümer  auf  längere  Zeit  zur  Nutzung
überlassen  bleibt,  und  daß  zur  Beschaffung  desselben  bezw.  zur  Aufnahme
  entsprechender  Deckungskapitalien  eine  angemessene  Frist  dem
Eigenthümer  gewährleistet  werden  muß.

a)  Im  Verkehrsleben  werden  Kündigungsfristen  regelmäßig  durch-)  Die  Kün-Vereinbarungen
  festgesetzt.  Sie  müssen  im  Grundbuch  eingetragen  sein  naunosoder
  durch  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung  der  Eintragung  fristen
gleich  stehen  (vgl.  oben  S.  493).

Ist  eine  Kündigungsfrist  nicht  vereinbart  worden,  so  entscheiden
bei  der  Hypothek  hinsichtlich  der  Fälligkeit  der  Post  die  gesetzlichen
Bestimmungen  über  die  Fälligkeit  der  Forderung,  deren  Befriedigung
bezw.  deren  Sicherung  durch  die  Grundstücksbelastung  bezweckt  wird
(Darlehn,  Restkaufschuld  u.  A.,  vgl.  §§  271,  609  B.  G.B.).

Die  Befugniß  des  Schuldners,  ein  zu  mehr  als  6%  verzinsliches
Kapital  nach  dem  Ablauf  von  sechs  Monaten  unter  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  von  sechs  Monaten  zu  kündigen,  wird  durch  Eintragung

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