660  Die  hypothekarische  Klage.  *  140

anderweiter  Rückzahlungsbedingungen  nicht  ausgeschlossen  (8  247
B.  G.B.,  Art.  39  E.G.  B.  G.B.,  durch  welchen  das  Gesetz  vom  14.  Nov.
1867  aufgehoben  worden  ist.0)

Da  bei  der  Grundschuld  grundsätzlich  die  Beziehung  zu  einer
Forderung  fehlt,  so  hat  §  1193  B.  G.B.  in  Ansehung  der  Fälligkeit
bezw.  Kündigungsfrist  ergänzend  bestimmt,  daß  das  Kapital  der
Grundschuld  erst  nach  vorgängiger  sechsmonatlicher  Kündigungsfrist
  fällig  wird.  Selbstverständlich  können  auch  hier  abweichende
Bestimmungen  getroffen  werden,  deren  Eintragung  (oder  Bezugnahme
auf  die  Eintragungsbewilligung)  zur  Erzielung  dinglicher
Wirkung  nothwendig  ist.

Abgesehen  von  der  Sicherungshypothek  untersteht  die  Kündigung
sachenrechtlichen  Grundsätzen.  Schon  die  Preußische  Praxis  nahm
an,  daß,  wenn  die  Fälligkeit  der  Forderung  von  einer  Kündigung  abhängt,
  die  von  dem  dinglichen  Schuldner  oder  an  ihn  erfolgte  Kündigung
wirksam  ist  und  seine  Rechtsnachfolger  bindet,  ohne  daß  im  Grundbuch
ein  Vermerk  über  die  geschehene  Kündigung  enthalten  zu  sein  braucht.7y

Eine  solche  Kündigung  genügte  für  die  hypothekarische  Klage  auch  als
Ersatz  der  Kündigung  dem  persönlichen  Schuldner  gegenüber.)

Das  B.  G.B.  hat  im  §  1141  Abs.  1  den  Grundsatz  der  Preußischen
Praxis  als  positive  zwingende  Vorschrift  aufgenommen  und
bestimmt:

„Hängt  die  Fälligkeit  der  Forderung  von  einer  Kündigung
ab,  so  ist  die  Kündigung  für  die  Hypothek  wirksam,  wenn
sie  von  dem  Gläubiger  dem  Eigenthümer  oder  von  dem
Eigenthümer  dem  Gläubiger  erklärt  wird.  Zu  Gunsten
des  Gläubigers  gilt  derjeuige,  welcher  im  Grundbuch  als
Eigenthümer  eingetragen  ist,  als  der  Eigenthümer.“
Bezüglich  der  Kündigung  wird  also  der  eingetragene  Nichteigenthümer

  als  der  wahre  Eigenthümer  fingirt.  Der
nicht  eingetragene  Eigenthümer  hat  kein  Recht,  Einwendungen  gegen
diese  Kündigung  zu  erheben,  und  hierin  unterscheidet  sich  die  Bestimmung
  des  Abs.  1  §  1141  B.  G.B.  von  der  des  §  1148  B.  G.  B.
in  Ausehung  der  Passivlegitimation  des  ucheigenthümers  Vermöge

k  Wegen  Kündigungsbeschänkungen  ogl.  oben  S.  493  u.  Art.  32  Pr.
A.G.  B.  G.B.
1  Ugl.  Obertr.  Bd.  39  S.  139,  Förster-Eccius  III  8  199  b  Anm.  2b.
18)  Vgl.  Oberneck  S.  82  Anm.  6,  S.  121  Anm.4,  *  .  C.G.  für  Kassel
§  49  und  für  Lauenburg  89.