l  149.]  Die  hypothekartsche  Klage.  661

jener  Fiktion  ist  der  Gegenbeweis,  daß  der  Bucheigenthümer  nicht
wirklicher  Eigenthümer  sei,  ausgeschlossen.  Selbst  die  Kenntniß  des
Gläubigers  von  der  Unrichtigkeit  des  Bucheigenthums  und  ein  gegen
die  Richtigkeit  desselben  eingetragener  Widerspruch  berührt  jene  Fiktion
nicht.  Dies  gilt  auch  für  die  Grundschuld  (§  1192,  891,  893  B.  G.B.).
Die  Kündigung  an  den  persönlichen  Schuldner  oder
von  diesem  an  den  Gläubiger  ist  unwirksam.)  Bei  der
Sicherungshypothek  fehlt  jene  Fiktion,  und  die  sachenrechtlichen  Grundsätze
  der  Kündigung  versagen  (§§  1141,  1185  B.  G.B.).

Ist  das  Kapital  —  ohne  daß  eine  Gesammtgläubigerschaft  vorliegt
  —  für  mehrere  Gläubiger  eingetragen,  so  kann  das  Kündigungsrecht
  nur  von  Allen  gemeinschaftlich  ausgeübt  werden  (vgl.  8  432
Abs.  2  B.  G.  B.,  dagegen  §  428  B.  G.B.;  vgl.  noch  Str.  73,  S.  35).

b)  Die  Kündigung  ist  eine  empfangsbedürftige  einseitige  b)  Begriff  und
Willenserklärung.  Sie  kann  formlos  geschehen  und  mit  der  Form  der
Hypothekenklage  in  der  Weise  verbunden  werden,  daß  in  Kündigung.
derselben  Befriedigung  mit  Ablauf  der  Kündigungsfrist
verlangt  wird  (vgl.  §  257  C.P.O.).  Der  Eigenthümer,  auch  wenn
er  zugleich  persönlicher  Schuldner  ist  und  die  persönliche
Forderung  gegen  ihn  geltend  gemacht  wird  (§  1161  B.  G.B.),
kann  aber  die  Vorlegung  der  Legitimationsurkunden,  insbesondere  des
Briefes  bei  der  Briefpost  und  der  Abtretungsurkunden,  im  Falle  einer.
außerbücherlichen  Cession  verlangen.  Eine  ohne  Vorlegung  dieser
Urkunden  geschehene  Kündigung  oder  Mahnung,  welche  er  unverzüglich
  zurückgewiesen  hat,  ist  unwirksam.  Es  ist  daher  rathsam,
diese  Urkunden  bei  der  Kündigung  stets  vorzulegen  (88  1160  Abs.  2,
1155,  410  S.  2  B.  G.  B.).  Diese  Vorschrift  kann  das  Gläubigerrecht
ziemlich  erschweren  und  erhebliche  Kosten  verursachen,  namentlich  dann,
wenn  Gläubiger  und  Eigenthümer  an  verschiedenen  Orten  wohnen.
Der  Gläubiger  wird  sich  schwerlich  dazu  verstehen,  dem  Eigenthümer
die  Originalurkunden  mit  der  Bitte  um  Rückgabe  nach  Einsichtnahme
zu  übersenden.  Er  wird  gezwungen  sein,  eine  Urkundsperson  oder
einen  Gerichtsvollzieher  zu  beauftragen,  die  Kündigung  unter  Vorlegung
der  Originalurkunden  persönlich  zuzustellen,  wobei  wiederum  zweifelhaft
wird,  was  geschehen  soll,  wenn  der  Gerichtsvollzieher  z.  B.  den  Eigenthümer
  nicht  persönlich  antrifft.  Nach  dem  Wortlaut  des  Gesetzes  ist
es  auch  fraglich,  ob  die  Zustellung  öffentlich  beglaubigter  Abschriften

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19)  Vgl.  Prot.  III  S.  575,  Hachenburg  Vorträge  S.  268.