662  Die  hypothekarische  Klage.  (8  149.

durch  den  Gerichtsvollzieher  genügt,  um  diesen  Akt  als  eine  Vorlegung
der  Urkunden  anzusehen.  Im  Interesse  einer  praktischen  Durchführung
jener  Vorschrift  ist  dies  aber  anzunehmen.  Immerhin  entstehen  dadurch
erhebliche  Kosten,  die  an  sich  der  Gläubiger  zu  tragen  hat,  und  die
als  aus  dem  Grundstücke  beitreibbare  Kündigungskosten  nur  so  weit
zu  erachten  sein  werden,  als  es  sich  um  die  Zustellung  jener  Urkunden
durch  den  Gerichtsvollzieher  handelt.  Der  Verkehr  wird  dahin  drängen,
auch  diejenigen  Kosten,  welche  durch  Inanspruchnahme  von  Notaren
oder  sonstigen  Urkundspersonen  behufs  Vorlegung  der  Urkunden  entstehen,
  durch  entsprechende  Vereinbarungen,  welche  in  festem  Betrage
(Spezialitätsprinzip)  im  Grundbuch  eingetragen  werden  bezw.  in  der  Eintragungsbewilligung
  angegeben  sein  müssen,  auf  den  Schuldner  abzuwälzen.
Um  diesen  Schwierigkeiten  aus  dem  Wege  zu  gehen,  dürfte  es  zweckmäßig
sein,  die  Rückzahlungsbedingungen  dahin  zu  vereinbaren  und  diese  Vereinbarung
  in  der  Eintragungsbewilligung  zum  Ausdruck  zu  bringen  bezw.
im  Grundbuch  eintragen  zu  lassen,  daß  der  Eigenthümer  bei  der
Kündigung  oder  Mahnung  nicht  berechtigt  sein  soll,  wegen
mangelnder  Vorlegung  des  Briefes  und  der  Abtretungsurkunden
  oder  sonstigen  Legitimationsurkunden  die  Kündigung
  zurückzuweisen.  Die  Zulässigkeit  dieser  Vereinbarung  kann
nicht  bezweifelt  werden,  da  §  1160  Abs.  2  B.  G.B.  keineswegs  eine
zwingende  Vorschrift  enthält;  es  hängt  lediglich  vom  Willen  des
Eigenthümers  ab,  ob  er  durch  unverzügliche  Zurückweisung  die  geschehene
  Kündigung  in  Kraft  treten  lassen  will  oder  nicht  (ogl.  Formular
  Nr.  31  Theil  11  Abth.  2  u.  Anm.).  14)

Die  Grundsätze  über  die  öffentliche  Zustellung  einer  Willenserklärung
  nach  §  132  Abs.  2  B.  G.B.  finden  auch  auf  die  Hypothekenkündigung
  bezw.  Mahnung  Anwendung.  Befindet  sich  also  der
Realgläubiger  über  die  Person  des  Eigenthümers  in  einer  nicht  auf
Fahrlässigkeit  beruhenden  Unkenntniß  oder  ist  dessen  Aufenthalt  unbekannt
  oder  hat  derselbe  keinen  Wohnsitz  im  Inlande,  so  hat  auf
Antrag  des  Gläubigers  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  das
Grundstück  belegen  ist  (korum  rei  sitae),  dem  Eigenthümer  einen  Vertreter
  zu  bestellen,  dem  gegenüber  die  Kündigung  des  Gläubigers  erfolgen
  kann  (88  1141  Abs.  2,  1192  Abs.  1,  1200  Abs.  1  B.  G.B.
§  1  R.G.  fr.  G.).14)

1)  Vgl.  Dorner  S.  10,  Schultze-Görlitz  S.  7.
14.)  Zustimmend  Entsch.  d.  Kammerg.  v.  2.  April  1900  in  Bl.  f.  R.  1900  S.  44.