8  140.]  Die  hwpothekarische,  Klage.  663

c)  Das  Grundbuch  ist  nicht  dazu  bestimmt,  über  die  Kündigung  e)  Wirkung
Aufschluß  zu  geben;  dieselbe  witkt,  wie  im  bish.  Preuß.  Recht,  sowohl  Vvr  ünde
gegen  den  Rechtsnachfotger  des  Gläubigers  wie  des  Grund=  u#
stückseigenthümers;  15)  nur  braucht  der  Cessionar  die  seinem  Cedenten
oder  dessen  Vormann  gegenüber  erfolgte  Kündigung  des  Eigenthümers  sich
dannnicht  gefallen  zu  lassen,  wenn  die  Cession  dem  Eigenthümer  zur
Zeit  der  Kün  digung  bekannt  oder  die  Uebertragung  der  Post
im  Grundbuch  eingetragen  war  (58  1156,  1141  B.  G.B.).10)

Das  B.  G.B.  berührt  die  Frage  nicht,  ob  die  vom  Cedenten  an
den  Eigenthümer  vor  der  Abtretung  geschehene  Kündigung  auch  gegen
den  nicht  wissenden  Cessionar  wirkt  und  dieser  die  Rückzahlung  der
Post  annehmen  muß.  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  das  Grundbuch  über
die  erfolgte  Kündigung  keine  Auskunft  giebt  und  demgemäß  §  1138
B.  G.B.  bezüglich  der  Erstreckung  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs
  auf  die  Forderung  hier  nicht  in  Betracht  kommen  kann,  ist  die
Frage  zu  bejahen.17)  Eine  solche  Kündigung  nach  Abtrretung  der
Post  ist  ohne  Wirkung.13)

Die  Kündigung  an  den  mit  dem  Eigenthümer  nicht  identischen
persönlichen  Schuldner  kann  die  Hypothek  nicht  fällig  machen  und  die
dingliche  Klage  daher  nicht  begründen,  wohl  aber  würde  der  persönliche
Schuldner  auf  Grund  einer  solchen  Kündigung  zur  Leistung  der  eingetragenen
  Post  berechtigt  sein;  dieses  Befriedigungsrecht  würde  nach  §  1142
B.  G.B.  auch  der  Eigenthümer  haben  (vgl.  oben  §  132).  Darin  ist  jedoch
nur  eine  Befugniß  des  Eigenthümers,  aber  keine  Verpflichtung  desselben
  zu  sehen.

4)  Die  Form  und  Wirkung  der  Kündigung  richtet  sich  auch  in  ä)  Rück-Ansehung
  der  vor  Inkrafttreten  des  Liegenschaftsrechts  begründeten  wirkende

Hypotheken  nach  neuem  Recht  (Art.  192  E.G.  B.  G.  B.,  Art.  33  Kraft  des
Preuß.  A.G.  B.  G.B.,  vgl.  oben  S.  26).  Nechter

4.  Passiv  legitimirt  zur  Klage  ist  der  jeweilige  eingetragene  4.  Die  Passio-Eigenthümer
  des  belasteten  Grundstücks.  Dieser  gilt  zu  Gunsten  des  legitimation.
Hypothekengläubigers  als  der  wahre  Eigenthümer,  auch  wenn  er  in
Wirklichkeit  materiellrechtlich  nicht  Eigenthümer  ist  und  selbst  dann,  wenn

½)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  26  S.  104  Obertr.  Bd.  39  S.  138.
760)  Vgl.  aber  die  Ausnahme  im  §  54  Zw.V.  G.

1)  Ebenso  Enneccerus-Lehmann  S.  169,  170.

18)  Vgl.  Biermann  S.  218.