664  Die  hypothekarische  Klage.  1.0.

der  Kläger  dies  weiß  (§  1148  S.  1  B.  G.B).  Der  beklagte  Bucheigenthümer
  kann  daher  nicht  den  Einwand  der  mangelnden  passtlegitimation
  wegen  materiellen  Nichteigenthums  erheben  und  deshalb
Klageabweisung  beantragen.  Die  Vorschrift  ist  formeller  Natur  und
dient  dazu,  dem  wahren  Gläubiger,  z.  B.  dem  nicht  eingetragenen
Erben,  die  Berufung  auf  §  766  C.P.O.  und  die  Hemmung  der  Zwangsvollstreckung
  in  Folge  der  Erinnerung  gegen  die  Art  und  Weise  der
Zwangsvollstreckung  abzuschneiden  (vgl.  §  750  Abs.  1  C.P.O.).  Der
wahre  Eigenthümer  soll  den  Gläubiger  nicht  auf  diese  Weise  zwingen
können,  gegen  ihn  eine  besondere  Klage  auf  Duldung  der  Zwangsvollstreckung
  zu  erheben.  10)  Alles  dies  ist  aber  nur  formeller  Natur,  das
materielle  Recht  des  wahren  aber  nicht  eingetragenen  Eigenthümers
bleibt  dennoch  unangetastet.  Er  kann  seine  Einwendungen  gegen  die
Hypothek  geltend  machen,  insbesondere  durch  Erhebung  der  Interventionsbezw.
  Widerspruchsklage  des  §  771  C.  P.O.  oder  dadurch,  daß  er  dem
Prozesse  beitritt  (Nebenintervention  §  66  C.P.O.).

Beim  Eigenthumsübergang  ohne  Auflassung  und  noch
nicht  erfolgter  Eintragung  des  Eigenthümers  hat  Kläger  das  Eigenthum
des  Beklagten  nachzuweisen.  Die  hierher  gehörigen  Fälle  sind  insbesondere
  der  Eigenthumserwerb  durch  Erbgang  und  Eintritt  in  ein
Gütergemeinschaftsverhältniß  (vgl.  oben  S.  313).

Auch  der  Nachlaßpfleger  bezw.  der  Nachlaßverwalter  und
der  Testamentsvollstrecker  sind  passiv  legitimirt,  selbst  wenn  die
Erben  vorher  als  Eigenthümer  im  Grundbuch  noch  nicht  eingetragen
sind.  20)  Dies  ist  von  praktischer  Bedeutung  namentlich  dann,  wenn,
wie  häufig  in  Folge  Erbgangs,  der  Eigenthümer  bezw.  die  Miteigenthümer
  nicht  feststehen  oder  schwer  zu  ermitteln  sind.  Wenn  der  Eigenthümer
  in  Konkurs  gerathen  ist,  richtet  sich  die  Klage  gegen  den  Konkursverwalter
  (§  6  Abs.  2  K.O.).

In  Folge  der  Einführung  des  Grundbuchssystems.  in  Theile  des
deutschen  Reiches,  in  denen  dasselbe  bisher  nicht  herrschte,  wird  es  auch
in  Zukunft  versehentlich  vorkommen  können,  daß  über  dasselbe  Grundstück
zwei  Grundbuchblätter  geführt  werden,  die  Hypothek  aber  nur  auf  einem
derselben  eingetragen  ist  und  der  neue  Grundstückserwerber  seine  Ein—
tragung  als  Eigenthümer  auf  demjenigen  Grundbuchblatte  erhält,  auf

1)  Vgl.  Prot.  III  S.  575/576.  ·

W)Vgl.Oberneck’mGruchotBd.43S·.708,§41·RG.V-«O.,§§·1960,
1961,1975,2205—2209,2213B.G.V.,§§327,728Abs.2,748,779Abs.2,
C.  P.O.  «