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welchem  die  Hypothek.  nicht  eingetragen  ist.  Es  fragt  sich,  ob  er  der
Hypothekenklage  gegenüber  passiv  legitimirt  ist?  Die  Frage  ist  mit
dem  Reichsgericht  (Bd.  13  S.  246)  zu  bejahen,  weil  ihm  der  öffentliche
Glaube  des  Grundbuchs  in  diesem  Falle  nicht  zur  Seite  steht.

5.  Zweck  der  Hypothek  ist  die  Befriedigung  des  Gläubigers  5.  Gegenstand
aus  dem  Grundstück  (§  1113  B.  G.B.).  Die  zur  Erreichung  des=  der  hyposelben
  gegebene  hypothekarische  Klage  ist  dinglicher  Natur,  denn  die  zierrsche
Hypothek  ist  ein  dingliches  Recht  und  verpflichtet  demgemäß  den  jeweiligen  richtsstand
Eigenthümer  nur  zu  einem  Dulden  oder  Nichtthun.  Wenn  §  1113  derselben
B.  G.  B.  von  „Zahlung  einer  bestimmten  Summe  aus  dem  Grundstücke"  und  die  zuspricht
  und  wie  §  1147  B.  G.B.  ergiebt,  diese  Zahlung  nur  im  Wege  lässigen  Proder
  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück  erzwungen  werden  darf,  so  zeßarten.
ist  der  jeweilige  Eigenthümer  eben  nur  verpflichtet,  das  Grundstück  bezw.
das  belastete  Objekt  zur  Befriedigung  des  Gläubigers  der  Zwangsversteigerung
  oder  Zwangsverwaltung  zu  unterwerfen.  Das  B.  G.B.
kennt  wohl  ein  Recht  des  Eigenthümers  als  solchen  zur  Zahlung  der
das  Grundstück  belastenden  Summe  (8  1144  B.  G.B.),  aber  keine  derartige
  Verpflichtung.  Der  Eigenthümer  kann  durch  dieses  ihm  selbständig
  gegebene  Ablösungsrecht  im  Wege  freiwilliger  Zahlung  die
Zwangsvollstreckung  abwenden,  eine  persönliche  Verbindlichkeit  dazu  ist
ihm  nicht  auferlegt.-7)

Die  dingliche  Klage  ist  streng  von  der  perfönlichen  zu  scheiden.

Jene  zeichnet  sich  dadurch  aus,  daß  der  zwischen  ihrer  Zustellung  und.
dem  Urtheil  ergehende  Eigenthumswechsel  kein  Hinderniß  der
Zwangsvollstreckung  bildet  und  dieses  auch  gegen  den  Sonderrechtsnachfolger
  des  Eigenthümers  vollstreckbar  ist  (§  325
C.P.O.).  22)  Es  ist  daher  von  großer  Wichtigkeit,  daß  der  Klageantrag
die  Anstellung  der  dinglichen  Klage  deutlich  erkennen  läßt.  Ueber  die
Formulirung  des  Klageantrags  sind  die  Ansichten  schon  nach  früherem
Recht  auseinandergegangen.  Auch  für  das  Reichsrecht  ist  der  Zweifel
wiedergekehrt.  Nach  der  hier  entwickelten  Ansicht  erscheint  es  folgerichtig,
den  Klageantrag  dahin  zu  formuliren:

den  Beklagten  zu  verurtheilen,  wegen  der  auf  dem  zu  .  ..  ..

belegenen,  im  Grundbüche  des  Königlichen  N]D,,#  r

21)  Vgl.  S.  566  f.  Anm.
22)  Vgl.  §  866  C.  P.  O.  Vgl.  noch  §§  17,  20,  23  Zw.  V.  G.  und  für  das
bisherige  Preuß.  Recht  §  44  Preuß.  E.  E.G.