666  Die  hypothekarische  Klage.  18  14.

Nr...  eingetragenen  Hypothek  von  ..  ....  .  nebst  Zinsen
und  Kosten  des  Prozesses  die  Zwangsvollstreckung  in  dieses
Grundstück  zu  dulden  und  das  Urtheil  gegen  Sicherheitsleistung
für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären.?)  (Vgl.  Formnlar  Nr.  76,
Theil  II,  Abth  2.)

Will  man  sich  dem  Wortlaut  des  §  1113  B.  G.B.  näher  anschließen,

so  würde  auch  die  Formulirung  zulässig  sein:
den  Beklagten  zu  verurtheilen,  die  Zahlung  der  in  Abth.  III
Nr.  ..  eingetragenen  Summen  nebst  Zinsen  und  Kosten  aus
dem  Grundstück  durch  dessen  Zwangsversteigerung  und  dessen
Zwangsverwaltung  zu  dulden.

Anders  liegt  die  Sache,  wenn  der  in  der  Praxis  am  härfigsten
vorliegende  Fall  gegeben  ist,  daß  der  Eigenthümer  zugleich  der  persönliche
  Schuldner  ist  und  die  persönliche  mit  der  dinglichen  Klage  kumulirt
wird,  z.  B.  durch  die  Formel  des  Klageantrags:

„den  Beklagten  kostenpflichtig  zu  verurtheilen,  die  Summe
von  nebst  Zinsen  an  Kläger  zu  zahlen  und  wegen

26)  Vgl.  Oberneck  H.N.  S.  27;  für  das  bisherige  Recht  Unger
Oesterreich.  Pr.  R.  I  S.  547  A.  25,  Staub  in  Gruchot  Bd.  27  S.  70ff.
Turnau!  S.  750  Anm.  4.  Dernburg  III  §  235  zu  Anm.  2  bekämpft  diese
Formulirung,  weil  „eine  Zwangsvollstreckung  zu  gestatten“  nicht  Inhalt  einer
privatrechtlichen  Verpflichtung  sein  könne.  Diesseits  ist  aber  der  Antrag  auf
ein  „Dulden“  des  Beklagten  abgestellt.  Für  die  Zulässigkeit  sprechen  88  890,
737,  739,  743,  745  Abs.  2,  748  Abs.  2  C.P.O.;  auch  §  2213  Abs.  3  B.  GB.
und  §  3  Abs.  3  Preuß.  Verordnung  vom  15.  November  1899  G.  S.  S.  545.  In  der
Litteratur  wird  die  hier  vorgeschlagene  Formulirung  überwiegend  vertreten,
Biermann,  Böhm,  Kuhlenbeck,  Leske,  Neumann,  Jaeckel  Maenner.
Dernburg  a.  a.  O.  formulirt:  „Dem  Beklagten  gegenüber  festzustellen,  daß  die  hypothekarischen
  Ansprüche  des  Klägers  in  das  Grundstück  vollstreckbar  sind.“
Hachenburg  Beiträge  S.  94  formulirt:  „Der  Beklagte  sei  als  Eigenthümer
des  Grundstücks  X  schuldig,  an  den  Kläger  zur  Befriedigung  der  diesem  zustehenden
  Forderung  aus  Darlehn  die  Summe  von  1000  M.  aus  dem  Grundstücke
  zu  bezahlen.“  Fischer  (Lehrbuch  des  Preuß.  Privatrechts  S.  248)  will  nur
die  Zulässigkeit  der  zwangsweisen  Beitreibung  der  Forderung  aus  dem  Grundstück
im  Antrag  zum  Ausdruck  gebracht  wissen.  Hiernach  würde  bieser  formulirt
werden  können:  Den  Kläger  für  berechtigt  zu  erklären,  wegen  .....  Forderung
von  nebst  Zinsen  vom  .  .  .  ..  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  Befriedigung
aus  dem  zu  .  .  .  ..  belegenen  u.  s.  w.  Grundstücke  zu  suchen  (vgl.  das  vom  Berliner
Anwaltverein  entworfene  Formular  der  Hypothekenklage,  Heymanns  Verlag);
Niedick  in  Gruchot  Bd.  30  S.  556  Anm.  40  formulirte:  „daß  der  Beklagte
verurtheilt  werde,  die  Zwangsvollstreckung  in  das-.  Pfandgrundstück  zu  erleiden,
falls  nicht  die  bestimmte  Summe  gezahlt  wird.