149.]  Die  hypothekarische  Klage.  667

dieser  in  Abth.  III  Nr.  .  des  Grundbuchs  von  pp.  eingetragenen
  Summe  nebst  Zinsen  und  Kosten  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  daselbst  eingetragene  Grundstück  zu  dulden.“

In  diesem  Falle  wird  von  dem  Schuldner  Befriedigung  durch
Zahlung  verlangt,  der  Eigenthümer  aber,  welcher  Befriedigung  leisten
soll,  hat  ein  Recht  auf  Aushändigung  des  Briefes  und  der  sonstigen
zur  Berichtigung  des-Grundbuchs  oder  zur  Löschung  der  Post  nothwendigen
  Urkunden  (§8  1144,  1161  B.  G.B.);  er  braucht  daher  nur
Zug  um  Zug  gegen  diese  Leistung  des  Gläubigers  zu  zahlen  und  eine
Verurtheilung  kann  nach  §  274  Abs.  1  B.  G.  B.  nur  mit  dieser
Maßgabe  ergehen,  auch  wenn  der  Einwand  nicht  ausdrücklich  erhoben
ist,  sondern  der  Widerspruch  gegen  den  Klageantrag  nur  aus  dem  Klageabweisungsantrag
  erhellt.  Ist  der  Brief  durch  irgend  einen  Umstand
im  Besitz  des  Eigenthümers  geblieben  oder  an  denselben  gelangt,  so
hat  der  Gläubiger  den  Anspruch  auf  Herausgabe  des  Briefes  und  dem
Widerspruche  des  Beklagten  gegenüber  die  Replik  der  Arglist.

Wenn  der  persönliche  Schuldner,  der  nicht  der  Eigenthümer
  ist,  mit  der  persönlichen  Klage  belangt  wird,  so  hat  auch
dieser  ein  Recht  auf  Aushändigung  des  Briefes  und  der  Legitimationsurkunden,
  insoweit  er  einen  Ersatzanspruch  gegen  den
Eigenthümer  oder  dessen  Rechtsvorgänger  hat,  weil  die  Hypothek  kraft
Gesetzes  auf  ihn  übergeht,  so  beispielsweise,  wenn  der  Verkäufer  des
Grundstücks,  trotz  Uebernahme  der  Hypotheken  in  Anrechnung  auf  den
Kaufpreis  durch  den  Käufer,  von  dem  Gläubiger,  der  die  Schuldübernahme
  nicht  genehmigt  hat,  in  Anspruch  genommen  und  diesem  durch
Zahlung  oder  durch  Befriedigung  in  Form  der  Hinterlegung  oder  Aufrechnung
  Genüge  geleistet  hat  (vgl.  §§  1164,  415,  416  ff.  B.  G.  B.).
Dasselbe  trifft  zu  bei  einem  persönlichen  Schuldner,  der  ein  rechtliches
Interesse  an  der  Berichtigung  des  Grundbuchs  hat,  z.  B.  wenn  der
Verkäufer  sich  verpflichtet  hatte,  das  Grundstück  lastenfrei  aufzulassen;
er  wird  diese  Löschungsverpflichtung  dann  nur  durchführen  können,  wenn
er  im  Besitz  nicht  nur  der  entsprechenden  Löschungsbewilligung,  sondern
auch  der  gedachten  Urkunden  ist  oder  wenigstens  durch  deren  Empfangnahme
  und  Aushändigung  an  den  neuen  Eigenthümer  eine  Kollisionscession
  an  einen  gutgläubigen  Dritten  verhindert  (88  1167,  1144,  1145
B.  G.  B.).

Ist  der  Brief  abhanden  gekommen,  so  muß  er  nach  §  1162
B.  G.  B.  im  Aufgebotsverfahren  (vgl.  oben  §  147)  für  kraftlos  erklärt