6.  Gerichts-668

  Die  hypothekarische  Klage.  (§  1498.

werden,  sodaß  der  Briefpostenglänbiger  sein  Klagerecht  so  lange  ruhen
lassen  muß,  bis  die  Erneuerung  des  Dokuments  stattgefunden  hat.

6.  Die  hypothekarische  Klage  unterliegt  dem  ausschließlichen  Gestand

  und  richtsstande  der  belegenen  Sache  (§  24  C  P.O.).  Die  dingliche  Klage

Prozeßarten

der  dinglichen

  Klage.

kann  jedoch  mit  der  persönlichen,  falls  der  Eigenthümer  des  Grundstücks
mit  der  Person  des  Schuldners  identisch  und  dieselbe  Prozeßart  zulässig
ist,  kumulativ  in  demselben  Gerichtsstand  angestellt  werden  (88  25,  260
C.  P.O.)  freilich  kann  das  Gericht  die  Verhandlung  in  getrennten  Prozessen
anordnen  und  ein  Theilurtheil  ergehen  lassen  (§§  145,  301  C.P.O).

Neben  dem  gewöhnlichen  Prozeßverfahren  steht  dem  Gläubiger
auch  der  Weg  des  Urkundenprozesses  oder  Mahnverfahrens,  wie
dies  in  der  Preußischen  Praxis  überwiegend  angenommen  wurde,  in
Zukunft  offen.  Die  früheren  Zweifel  sind  durch  die  Bestimmungen  der
88  592,  688  C.P.O  beseitigt,  indem  der  Anspruch  aus  einer  Hypothel,
Grund=  oder  Rentenschuld  als  ein  Anspruch,  welcher  die  Zahlung  einer
Geldsumme  zum  Gegenstand  hat,  gilt.  Obwohl  die  dingliche  Klage  an
sich  nur  auf  ein  Dulden  der  Zwangsvollstreckung  in  das  Grundstück
geht,  so  zielt  sie  doch  auf  eine  Befriedigung  des  Gläubigers  aus  dem
Grundstück  durch  Zahlung  des  im  Wege  der  Zwangsversteigerung  oder
Zwangsverwaltung  zu  erzielenden  Geldbetrages  ab.  Doch  folgt  aus
jener  Bestimmung  der  C.  P.  O.  keineswegs  eine  persönliche  Verpflichtung
des  jeweiligen  Eigenthümers  zur  Zahlung  nach  Kräften  des  Grundstücks,
vielmehr  hat  der  Eigenthümer,  wie  bereits  früher  hervorgehoben  ista.
nur  ein  Befriedigungsrecht,  das  er  durch  Hinterlegung  und  Aufrechnung
  wirksam  machen  kann.25)

Der  durch  den  Urkunden-Prozeß  gewährte  Vortheil  liegt
wesentlich  in  der  Beschränkung  der  Vertheidigung  des  Beklagten  und
der  schneller  zu  erzielenden,  vorläufigen  Feststellung  des  Anspruchs.
durch  Urtheil  (8§  594,  595,  598  C.  P.O.).  Sämmtliche  zur  Begründung
des  Anspruchs  erforderlichen  Thatsachen  müssen  durch  Urkunden  nachgewiesen
  werden,  und  die  Klage  muß  die  Erklärung  enthalten,
daß  im  Urkundenprozeß  geklagt  wird.  Es  genügt  daher  zur
Substantiirung  der  Klage  nicht  die  bloße  Bezugnahme  auf  die
Eintragung  im  Grundbuch,  vielmehr  muß  die  Aktiv=  und  Passivlegitimation,
  sowie  die  Kündigung  durch  Vorlegung  entsprechender
Urkunden,  z.  B.  durch  den  neuesten  beglaubigten  Auszug  aus  dem

2,)  Vgl.  88  1142,  1144,  1150  B.  G.B.