150.)  Einwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  669

Grundbuch,  Vorlegung  des  Hypothekenbriefes  u.  A.  in  Urschrift  oder
Abschrift  belegt  werden  (§  593  Abs.  2  C.P.O.).  »»

Der  Urkundenprozeß  findet  auch  dann  statt,  wenn  Zug  um  Zug
gegen  Aushändigung  des  Briefes  u.  s.  w.  geklagt  wird,  oder  wenn  die
Zustellung  im  Auslaude  oder  durch  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgen
mußte.

Dagegen  erfordert  das  Mahnverfahren,  welches  nach  g  6ss
Abs.  1  C.  P.O.  zur  Verfolgung  des  dinglichen  Anspruchs  angewendet
werden  kann,  dessen  Unabhängigkeit  von  einer  Gegenleistung  G  688
Abs.  2  C.P.O.).

8  150.  Die  Einwendungen  und  Einreden  des  Eigenthümers
gegen  die  hypothekarische  Klage.)

1.  Das  bish.  Preuß.  Recht  regelte  die  Rechtsbehelfe  des  Eigen=  1.Unterschiede
thümers  gegen  den  dinglichen  Angriff  des  Gläubigers  im  §  38  Pr.  zwischen
E.E.G.,  sowohl  für  die  Grundschuld  als  auch  für  die  Hypothek.  Es  Pbercch
begrenzte  die  Anwendung  seiner  Rechtssätze  lediglich  auf  die  Klage:  schenkkei
aus  der  eigentlichen.  Hypothek  bezw.  Grundschuld;  die  blo
vorgemerkte  Hypothek,  die  Kautionshypothek  und  die  persönliche  Klage
des  Oppothelengläubigers  standen  nicht  unter  dem  Schutz  des  §  38

Fr.  EE.G.

Diese  Schranken  zieht,  auch  das  B.  G.  B.;  nur  tritt  an  Stelle
der  Kautionshypothek  das  umfassendere  Gebilde  der  Sicherungehdbothel
und  erweitert  sich  die  Grundschuld  durch.  die  Unterart  der  Rentengrundschuld.


Das  bish.  Preuß.  Recht.  hat  in  seiner  Formulirung  der  zulässigen
Einreden  zwischen  Grundschuld  und  Hypothek  äußerlich  scharf  geschieden
(Abs.  1  und  2  §  38  Pr.  E.E.G.),  insbesondere  waren  bei  der  Grundschuld
  Einreden,  welche  sich  aus  dem  Grundbuch  ergaben,  nur  soweit
zulässig,  als  sie  auch  aus  dem  Grundschuldbrief  hervorgingen.  Bei
der  Grundschuld  war  es  rechtlich  unerheblich,  ob  der  Rechtsnachfolger
entgeltlich  oder  unentgeltlich  erworben  hatte.  Bei  der  Hypothek  des

40  Vgl.  88  1137—1140,  4157  B.  G.B.,  Johow  Begr.  III  S.  1675  ff.,
Mot.  III  S.  699  ff.,  Prot.  W  S.  580—585,  659—5663  IV  S.  504,  541,  Litteratur
s.  oben  bei  §  149,  vgl.  insbesondere  Hachenburg  Vorträge  S.  200  f..;  über
den  Begriff  der  Einrede  vgl.  Planck  1  S.  48,  sie  hebt  den  Anspruch  des
Berechtigten  nicht  auf,  begründet  nur  das  Recht,  die  Erfüllung  zu  verweigern.