670  Einwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  [§  150.

bisher.  Pr.  Rechts  mußten  die  Einreden  aus  dem  Grundbuch  erhellen,
auch  war  es  erheblich,  ob  der  Erwerb  ein  entgeltlicher  oder  unentgeltlicher
  war.

Diese  Unterschiede  sind  nunmehr  fortgefallen.  Bei  der
Grundschuld  des  B.  G.  B.  sind  Einreden,  die  aus  dem  Grundbuch
  sich  ergeben,  zulässig,  auch  wenn  der  Grundschuldbrief
sie  nicht  enthält;  andererseits  stehen  Einreden,  die  aus  dem
Hypothekenbriefe  hervorgehen,  dem  Gläubiger  entgegen,
wenn  dadurch  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  nachgewiesen
wird.  Ferner  ist  die  Berufung  auf  den  guten  Glauben  allgemein  auf
den  unentgeltlichen  Erwerb  erweitert  (vgl.  oben  §  44),  andererseits
ist  dieselbe  zum  Unterschied  vom  bisher.  Pr.  Recht  eingeschränkt  auf
den  rechtsgeschäftlichen  Erwerb,  so  daß  also  der  Pfändungspfandgläubiger
  nach  Reichsrecht  nicht  mehr  durch  das  Publizitätsprinzip
geschützt  wird,  wohl  aber  derjenige,  der  gutgläubig  von  ihm  erworben  hat.

2.  Einwen-  2.  Das  B.  G.B.  hat  iu  den  §§  1137—1140  diejenigen  Eindungen
  und  reden  behandelt,  welche  dem  hypothekarischen  Anspruch  als  solchem
1  aus  dem  Schuldverhältniß,  das  bei  Entstehung  der  Hypothek  voraus-B.
  G.B.  gesetzt  worden  ist,  entgegengestellt  werden  können,  und  im  §  1157
B.  G.  B.  diejenigen,  welche  unabhängig  von  jenem  aus  einem  zwischen
dem  Eigenthümer  und  dem  bisherigen  Gläubiger  bestehenden  Rechtsverhältnisse
  entspringen,  die  also  dem  Eigenthümer  gegen  die  Hypothek
ohne  Rücksicht  auf  die  Forderung  zustehen.
Der  Wortlaut  der  Bestimmungen  ist  folgender:

§  1137.  Der  Eigenthümer  kann  gegen  die  Hypothek  die
dem  persönlichen  Schuldner  gegen  die  Forderung  sowie  die
nach  §  770  einem  Bürgen  zustehenden  Einreden  geltend
machen.  Stirbt  der  persönliche  Schuldner,  so  kann  sich  der
Eigenthümer  nicht  darauf  berufen,  daß  der  Erbe  für  die
Schuld  nur  beschränkt  haftet.

Ist  der  Eigenthümer  nicht  der  perfönliche  Schuldner,  so
verliert  er  eine  Einrede  nicht  dadurch,  daß  dieser  auf  sie
verzichtet.

§  1138.  Die  Vorschriften  der  88  891  bis  899  gelten
für  die  Hypothek  auch  in  Ansehung  der  Forderung  und
der  dem  Eigenthümer  nach  §  1137  zustehenden  Einreden.

8  1139.  Ist  bei  der  Bestellung  einer  Hypothek  für  ein
Darlehen  die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlosfen
worden,  so  genügt  zur  Eintragung  eines  Widerspruchs,