672

b)  Einwendungen

  aus

dem  dinglichen

  Rechtsverhältnisse.



6  e)  Unzulässige

Einreden  u.

Einwendungen.



Eimwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  (&amp;s  10.

mit  der  in  der  Eintragungsbewilligung  bezeichneten  Forderung;
  doch  ist  ein  solcher  Mangel  noch  nicht  aus  der
unrichtigen  Angabe  des  Rechtsgrundes  zu  folgern,  wesentlich
ist  nur,  ob  der  Eigenthümer  für  die  machgewiesene  Schuld
die  Hypothek  hat  bestellen  wollen.)

8)  Der  Einwand  des  Nichtbestehens  der  Forderung  wegen
Erlöschens  derselben,  sei  es  durch  Tilgung  der  Schuld  oder
Verzicht  auf  dieselbe,  oder  wegen  mangelnder  Mitwirkung
des  gesetzlichen  Vertreters,  z.  B.  des  Vormundes  u.  A.

ferner  der  Einwand,  daß  die  durch  die  Hypothek  zu  befriedigende
  Forderung  nicht  gefordert  werden  könne  wegen
Verstoßes  gegen  ein  Verbotsgesetz,  z.  B.  wegen  Wuchers.

)  Die  Einrede  des  nicht  erfüllten  Vertrages,  die  Einrede
der  obligatorischen  Verpflichtung  des  Gläubigers,  von
der  Hypothek  keinen  oder  nur  einen  beschränkten  Gebrauch

zu  machen  bezw.  die  Hypothek  löschen  zu  lassen;  die  Einrede
der  Stundung,  der  rechtskräftig  entschiedenen  Sache
kann  der  Schuldner,  welcher  mit  der  persönlichen  Klage
belangt  war  und  z.  B.  auf  Grund  der  Verjährungseinrede
  dieselbe  zur  Abweisung  gebracht  hat,  später,  wem
er  mit  der  dinglichen  Klage  belangt  wird,  entgegenhalten.

d)  Die  Einrede  des  Mangels  der  Fälligkeit  wegen  fehlender
oder  nicht  ordnungsmäßiger  Kündigung.

b)  Die  Einwendungen  aus  dem  dinglichen  Rechtsverhältniß,

  welche  den  Bestand  der  Hypothek  als  solchen
betreffen.  Diese  können  sich  aus  dem  Grundbuch  bezw.  aus
dem  Brief  ergeben,  sie  können  das  Bestehen  der  Hypothek  verneinen
  z.  B.  durch  den  Nachweis  von  Thatsachen,  aus  welchen
die  Nichtigkeit  der  Errichtung  der  Hypothek  sich  ergiebt  —

wegen  Fehlens  der  dinglichen  Einigung,  Eintritt  des  Endtermins,
  der  Resolutivbedingung,  Ausfall  der  aufschiebenden

Bedingung  —  sie  können  auch  eine  Urrichtigkeit  des  Grundbuchs

  geltend  machen  durch  den  Hinweis  auf  eingetragene
Widersprüche  und  Verfügungsbeschränkungen.

o)  Unzulässig  sind  aber  folgende  Angriffe  gegen  die

dingliche  Klage:

*)  Vgl.  Striethorst  Bd.  12  S.  172