*  150.]  Einwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  673

a)  Der  Einwand,  daß  der  Besteller  der  Hypothek  trotz  seiner
Eintragung  nicht  der  wahre  Eigenthümer  gewesen  ist;
denn  auch  der  ursprüngliche  Hypothekengläubiger  wird  vermöge
  des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuchs  (5  892
B.  G.  B.)  gegen  Angriffe  geschützt,  welche  auf  Mängel  im
Rechte  seines  Urhebers  zurückzuführen  sind,  ausgenommen
den  Fall  der  Schlechtgläubigkeit  durch  Kenntniß  des
Mangels  oder  fingirte  Kenntniß  in  Folge  Vermerks  im
Grundbuch.

8)  Die  Einrede  der  Verjährung  der  persönlichen
Forderung,  soweit  es  sich  nicht  um  Ansprüche  auf  Rückstände
  von  Zinsen  und  anderen  wiederkehrenden  Leistungen
handelt  (§  223  Abs.  1  und  3).

X)  Die  Einrede  der  beschränkten  Haftung  seitens  der  Erben
des  Schuldners  und  des  eingetretenen  Konkurses,  da
die  Hypothek  eine  Sonderbefriedigung  aus  dem  Grundstück
gewähren  soll  (5  1137  B.  G.B.).3

d)  Die  Einrede  der  Vorausklage  (exceptioexcussionis
realis)  kann  der  mit  der  perfönlichen  Klage  belangte
Schuldner,  der  noch  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks
  ist,  nicht  geltend  machen,  ebensowenig  die  exceptio
excussionis  personalis,  falls  er  mit  der  dinglichen
Klage  belangt  wird,  da  der  Gläubiger  in  der  Wahl  seiner
Rechtsmittel  nicht  beschränkt  ist.“)

B.  Der  Besteller  der  Hypothek  ist  nicht  persönlicher  B.  Der  Be-Schuldner,
  er  hat  vielmehr  für  die  Schuld  eines  Anderen  steller  der
sein  Grundstück  mit  der  Hypothek  belastet.  awoihe

Der  Hypothekengläubiger  hat  dann  keine  persönliche  Klage,  sondern  licher
kann  nur  die  dingliche  geltend  machen.  Der  hypothekarischen  Schuldner.
Klage  stehen  nach  §  1137  B.  G.  B.  alle  Einreden  entgegen,  die
der  persönliche  Schuldner  gegen  die  Forderung,  bezw.  die  ein
Bürge  geltend  machen  kann.  Die  Replik,  daß  es  sich  um  Einreden
aus  der  Person  eines  Dritten  handelt,  ist  unzulässig.

Dem  Eigenthümer,  der  nicht  persönlicher  Schuldner  ist,  stehen  alsodie
  Einwände  in  dem  vollen  Umfang  des  zu  A  Erörterten  zur
Seite,  selbst  dann,  wenn  der  persönliche  Schuldner  auf  die

—

)  Vgl.  88  1975  ff.,  1971  B.  G.B.,  §  47  K.  O.
)  Vgl.  abweichend  das  preuß.  Recht  46  120,  Oberneck  S.  53  Anm.1,  a.  8.
Oberneck,  Grundbuchrecht.  2.  Aufl.  43