674  Einwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  (§  150.

Einrede  verzichtet  hat,  da  das  Einrederecht  des  Grundstückseigenthümers
  nicht  geschmälert  werden  darf  (Abs.  2  §  1137  B.  G.B.).
Hat  der  Grundstückseigenthümer  die  Hypothek  als  Bürge  bestellt,
so  hat  er  auch  die  Einrede  der  Vorausklage  (§  771  B.  G.  B.,  exceptio
excussionis  personalis).  Diese  hat  der  Eigenthümer  auch  dann,  falls
er  die  Hypothek  nur  unter  der  Bedingung  bestellt  hat,  daß  der  Anspruch
  daraus  nicht  eher  geltend  gemacht  werden  darf,  bis  der  persönliche
  Anspruch  erfolglos  durchzuführen  versucht  ist,  freilich  muß  in  der
Eintragung  durch  Bezugnahme  auf  diese  in  der  Eintragungsbewilligung
enthaltene  Bedingung  Bezug  genommen  worden  sein,  falls  etwa  ein
gutgläubiger  Dritter  der  Kläger  ist.
Besonders  zu  betrachten  sind  noch  die  Einreden  aus  dem  Anfechtungs=
  und  Aufrechnungsrecht.  Man  muß  unterscheiden:
a)  Hatte  der  persönliche  Schuldner  schon  die  Forderung  angefochten
  oder  gegen  dieselbe  eine  eigene  Forderung  kompensirt,
bevor  die  Grundstücksbelastung  erfolgte,  dann  ist  durch  die
Anfechtung  bezw.  Aufrechnung  die  Aufhebung  der  Forderung
bereits  herbeigeführt  gewesen,  und  die  Einwendung,  daß  die  Forderung,
  zu  deren  Befriedigung  das  Grundstück  dienen  soll,  nicht
besteht,  entzieht  dem  Hypothekengläubiger  sein  materielles  Gläubigerrecht
  und  führt  zu  dessen  Abweisung  (§§  142,  387  B.  G.B.)
b)  Abgesehen  hiervon  wird  das  Recht  des  Eigenthümers  zur
Anfechtung  oder  Aufrechnung  nur  insoweit  anerkannt,  als
dem  Bürgen  dieses  Recht  zusteht.  Der  Bürge  kann  aber  die
Befriedigung  des  Gläubigers  verweigern,  so  lange  dem  Hauptschuldner
  das  Recht  zusteht,  das  seiner  Verbindlichkeit  zu
Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  anzufechten,  bezw.  so  lange
sich  der  Gläubiger  durch  Aufrechnung  gegen  eine  fällige  Forderung
  des  Hauptschuldners  befriedigen  kann.  Hiernach  ist
nicht  etwa  das  Recht  des  Eigenthümers  zur  Anfechtung  oder
Kompensation  mit  einer  Forderung  des  Schuldners  anerkannt,
sondern  demselben  vielmehr  nur  eine  aufschiebende  (dilatorische)
  Einrede  gegen  die  Hypothekenklage  gegeben,
d.  h.  er  braucht,  so  lange  die  Anfechtungs=  oder  Aufrechnungsmöglichkeit
  besteht,  die  Befriedigung  aus
dem  Grundstück  nicht  zu  dulden.  Durch  Verzicht  des
persönlichen  Schuldners  erlischt  diese  Möglichkeit.5)

5)  Vgl.  Hachenburg  S.  270,  ebenso  Biermann  S.  203.