§  100.]  Einwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  675

II.  Der  Grundstückseigenthümer  hat  gewechselt,  der  ursprüngliche
  Hypothekengläubiger  klagt  dinglich.

Der  Nachfolger  im  Eigenthum  hat  alle  aus  dem  persüönlichen
Anspruch  begründeten  Einreden,  gleichviel,  ob  dieselben  unmittelbar
für  ihn  entstanden  oder  aus  den  rechtlichen  Beziehungen  des  früheren
Eigenthümers  oder  persönlichen  Schuldners  entsprungen  sind.  Sie
sind  kraft  Gesetzes  auf  ihn  übergegangen  (5  1137  B.  G.B.),  und  es
gilt  für  diesen  Fäll  alles  dasjenige,  was  unter  1.  B.  ausgeführt
worden  ist.

III.  Der  Hypothekengläubiger  hat  gewechselt,  es  ist  eine
rechtsgeschäftliche  Sonderrechtsnachfolge  auf  der  Seite  des  Hypothekengläubigers
  eingetreten.

Die  Beziehungen  der  Hypothek  zu  der  Forderung  verlieren
  dem  dritten  rechtsgeschäftlichen  Erwerber  der  Hypothek
gegenüber  ihre  Bedeutung,  indem  §  1138  B.  G.B.  den  öffeutlichen
  Glauben  des  Grundbuchs  (§8  891  f..)  auf  die  Forderung  und
die  dem  Eigenthümer  nach  8  1137  B.  G.B.  hinsichtlich  derselben  zustehenden
  Einreden  erstreckt.  Das  Publizitätsprinzip  wird  durch
§  1157  B.  G.  B.  auch  auf  diejenigen  Einwendungen  angewendet,
die  lediglich  aus  dem  Rechtbverhältni  des  Eigenthümers
als  solchen  zu  dem  Rechtsvorgäuger  des  Hypothekengläubigers
  sich  ergeben.  Nur  gegen  den  wissenden  bezw.  gegen
denjenigen  Gläubiger,  dessen  Wissenschaft  gesetzlich  fingirt  wird,  behalten
  alle  diese  Einreden  Kraft,  die  Beweislast  trifft  aber  den  Beklagten
  (§  892  B.  G.  B.).  Freilich  greift  die  Replik  des  guten
Glaubens  nicht  durch,  wenn  die  Unrichtigkeit  des  Grundbuchs  aus
dem  Hypothekenbrief  oder  einem  Vermerke  auf  demselben,  z.  B.
einem  Quittungsvermerke  hervorgeht,  und  zwar  steht  ein  Widerspruch
gegen  die  Richtigkeit  des  Grundbuchs,  der  aus  dem  Briefe  oder  einem
Vermerke  aus  demselben  erhellt,  einem  im  Grundbuch  eingetragenen
Widerspruch  gleich.  Es  genügt  aber  die  Prüfung  des  Briefes  nicht,
auch  das  Grundbuch  muß  stets  eingesehen  werden,  zumal  nach  §  42
R.G.B.O.  Fälle  der  Eintragung  möglich  sind,  ohne  daß  der  Brief
dem  Grundbuchamt  gleichzeitig  eingereicht  und  auf  demselben  der  entsprechende
  Vermerk  gesetzt  zu  werden  braucht  (vgl.  oben  S.  262ff.).
Bei  einem  Widerspruch  zwischen  Grundbuch  und  Brief  geht
ersteres  vor.

Die  Beschränkungen,  welchen  die  Einreden  gegen  den  hypothekarischen

Anspruch  durch  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  unterworfen
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