3.  Kundbar-676

  Einwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  150.

sind,  ergeben,  daß  das  Oeffentlichkeitsprinzip  dem  Erwerber  dinglicher
Rechte  Schutz  gewährt  gegen  alle  Angriffe,  welche  auf  Mängel  im
Rechte  seines  Autors  sich  stützen.  Sie  können  dem  Gläubiger  gegenüber
  nur  wirksam  werden,  wenn  sie  ihm  bei  der  Erwerbung,  d.  h.  bei
der  Briefhypothek  im  Zeitpunkt  der  Uebergabe  des  Briefes,  bekannt
waren  oder  aus  dem  Inhalt  des  Grundbuchs  oder  des  Hypothekenbriefs
  erhellten  (88  892,  1140  B.  G.B).

Das  Nähere  über  den  Zeitpunkt  der  Kenntniß  ist  oben  S.  215  erörtert
worden.  Es  ist  hier  nur  im  Gegensatz  zum  bisherigen  Preuß.  Recht

darauf  hinzuweisen,  daß  die  auf  bloßer  Fahrlässigkeit  beruhende  Unkenntniß

  der  dem  Eigenthümer  zustehenden  Einreden  der  wirklichen

Kenntniß  nicht  gleichgestellt  ist.)

Bei  einer  Kollision  zwischen  den  Interessen  des  gutgläubigen
Cessionars  der  Hypothek  und  des  gutgläubigen  Schuldners  in  Bezug
auf  die  Einreden  gegen  die  Forderung,  welche  erst  nach  der  Cession
entstanden  sind,  entscheidet  8  1156  B.  G.  B.  zu  Gunsten  des  Erwerbers
der  Hypothek,  aber  nur  in  sachenrechtlicher  Beziehung  oder  wie
das  Gesetz  sagt  „in  Ansehung  der  Hypothek“,  d.  h.  also  nur  insoweit
  die  Befriedigung  aus  dem  Grundstücke  mit  der  dinglichen  Klage
gesucht  wird.  Gegen  die  persönliche  Klage  schützen  den  mit  der  Cession
unbekannten  Schuldner  die  Bestimmungen  der  §§  406—408  B.  G.B.
Der  dem  redlichen  Hypothekenerwerber  gewährte  Schutz  dient  nur  dem
dinglichen  Anspruch.  Die  persönliche  Forderung  ist  demselben  entzogen.)
  Kumulirt  der  Erwerber  der  Verkehrshypothek  die  dingliche
und  persönliche  Klage,  so  kann  er  mit  der  letzteren  abgewiesen,  mit  der
ersteren  aber  Sieger  werden.  Damit  fällt  der  accessorische  Charakter
der  Verkehrshypothek  (vgl.  oben  S.  481).

3.  Wie  im  geltenden  Recht,  hat  das  B.  G.B.  keine  besondere

machung  derg  orm.  für  die  Kundbarmachung  von  Einreden  durch  das

Einreden
durch  das

Grundbuch  festgestellt.  Die  denselben  zu  Grunde  liegenden  Rechts-Grundbuch.

  verhältnisse  werden  durch  Eintragung  von  Verfügungsbeschränkungen,

Vormerkungen  und  Widersprüchen  geschützt.  Das  Preußische
Recht  hatte  nur  einzelne  Bestimmungen,  §8  9,  49,  60,  70  Pr.  E.E.G.
Das  B.  G.B.  hat  die  S.  245  ff.  erörterten  allgemeinen  Regeln  gegeben,
insbesondere  ein  Korrektiv  gegen  das  Publizitätsprinzip  und  die  damit

6)  Vgl.  für  das  Preuß.  Recht  über  die  gegentheilige  Auffassung  R.  E.
Bd.  34  S.  225  ff.,  Bd.  32  S.  226,  Jur.  Woch.  1896  S.  293  Nr.  66.
*!)  Vgl.  Mot.  III  S.  713,  Hachenburg  S.  276/277.