8  150.]  Einwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  677

verbundene  Gefahr  des  Verlustes  von  Einreden  dadurch  gewährt,  daß

dem  Eigenthümer  die  Befugniß  eingeräumt  ist,  die  Zustimmung  des

Gegners  zur  Buchberichtigung  durch  Eintragung  seiner  Einreden
zu  verlangen  und  im  Wege“  einstweiliger  Verfügung  zur  Erhaltung
seiner  dinglichen  Rechte  einen  Widerspruch  eintragen  zu  lassen.

4.  In  einem  Falle  hat  das  Gesetz  von  jeder  Bescheinigung  des4.  Widerspruch

die  Eintragung  des  Widerspruchs  begründenden  Thatbestandes  und  der

Mitwirkung  des  Prozeßrichters  abgesehen,  indem  es  die  dem  Preußischen
Landrecht  bekannte,  durch  das  Pr.  E.E.G.  aufgehobene  Protestation
wegen  der  nicht  gezahlten  Darlehnsvaluta  (exceptio  non  numeratae
pecuniae)-im  B.  G.B.  wieder  aufleben  läßt.  s)  Nach  §  49  Pr.  E.E.G.
war  die  Bewilligung  des  Gläubigers  erforderlich,  um  eine  Protestation
wegen  nicht  gezahlter  Valuta  eines  Darlehns  auf  Antrag  des  Schuldners
zur  Eintragung  zu  bringen.))

Nach  §  1139  B.  G.  B.  genügt  zur  Eintragung  eines  Widerspruchs
zur  Erhaltung  der  Einrede  des  nicht  empfangenen  Darlehns  bei  der
Buchhypothek  der  von  dem  Eigenthümer  innerhalb  eines  Monats
nach  der  Eintragung  der  Hypothek  an  das  Grundbuchamt
gerichtetebloße  einseitige  Antrag  (vgl.  Muster  Nr.  34Th.  II  Abth.2).
Erwirbt  Jemand  während  dieser  Frist  die  Buchhypothek  in  gutem  Glauben,
so  ist  er  durch  das  Publizitätsprinzip  nicht  geschützt.  Die  Wirksamkeit
des  Verkehrsschutzes  nach  §  892  B.  G.B.  beginnt  erst  nach  dem  Ablauf
jener  Frist.  Eine  analoge  Ausdehnung  dieser  singulären  Vorschrift  auf
andere  Einreden  außer  der  gedachten  ist  ausgeschlossen.  Der  eingetragene
Widerspruch  hat  rückwirkende  Kraft  auf  den  Zeitpunkt  der  Hypothekeneintragung.
  Ist  jedoch  innerhalb  der  kritischen  Zeit  der  Antrag  zwar
präsentirt,  die  Eintragung  des  Widerspruchs  jedoch  erst  nach  Ablauf
derselben  erfolgt,  so  ist  er  zwar  gültig,  entbehrt  aber  der  rückwirkenden
Kraft.  Seine  Wirkung  beginnt  erst  mit  dem  Tage  der  Eintragung.
  Der  Grundbuchbeamte,  welcher  nicht  rechtzeitig  die  Eintragung
  veranlaßt  hat,  bewirkt  die  Schadensersatzpflicht  des  Staates
nach  §  12  R.G.B.O.  (vgl.  oben  §  15).

Wird  der  Antrag  erst  nach  der  gedachten  Frist  gestellt,  so  ist  er
zurückzuweisen.

Der  Widerspruch  auf  einseitigen  Antrag  wegen  unterbliebener  Hingabe
  des  Darlehens  ist  un  zulässig  bei  der  Brief=  und  Sicherungshypo-Vgdgl.

  §  738  I  11  A.  L.R.
?m  Vgl.  R.E.  Bd.  27  S.  172,  Obertr.  Bd.  75  S.  197,  Striethorst
Bd.  93  S.  305.  4

bei  einer

Buchhypothek
  wegen

unterbliebener
  Hingabe
des  Darlehns.
