678  Einwendungen  des  Eigenthümers  gegen  d.  hypothekar.  Klage.  (§  150.

thek,  sowie  bei  der  Grund=  und  Rentenschuld.  Bei  der  Briefhypothek  ist
der  Eigenthümer  dadurch  gesichert,  daß  er  den  Hypothekenbrief  nur  gegen
Zahlung  der  Valuta  Zug  um  Zug  dem  eingetragenen  Gläubiger  auszuhändigen
  braucht.  Bei  der  Grund=  und  Rentenschuld  ist  die  Eintragung
  unabhängig  von  dem  ihr  unterliegenden  persönlichen  Schuldverhältniß
  und  bei  der  Sicherungshypothek  ist  jene  Einrede  gegen  jeden
Rechtsnachfolger  gestattet.  Natürlich  bleibt  dem  Eigenthümer  unbenommen,
in  den  vorgedachten  Fällen  im  Wege  einstweiliger  Verfügung  bezw.  auf
Grund  der  Eintragungsbewilligung  des  Gläubigers  die  Eintragung  des
Widerspruchs  zu  bewirken.

Legitimirt  zu  jenem  einseitigen  Antrag  auf  Eintragung  eines
Widerspruchs  ist  nach  §  13  R.G.B.O.  der  Eigenthümer,  nicht  etwa
der  persönliche  Schuldner.  Ob  dieser  Antrag  der  Formvorschrift  des
§  29  R.G.B.O  unterstellt  ist,  kann  zweifelhaft  sein,  da  die  Bewilligungserklärung
  des  Hypothekengläubigers  durch  das  Gesetz  ersetzt  wird  und
die  nach  §  55  R.G.B.O.  nothwendige  Benachrichtigung  des  Gläubigers
von  der  Eintragung  demselben  Gelegenheit  giebt,  sofortige  Gegenmaßregeln
  zu  ergreifen,  insbesondere  die  Berichtigungsklage  und  event.  Schadensersatzlage
  gegen  den  Eigenthümer  anzustrengen.  Hierbei  steht  ihm  die
Vermuthung  des  §  891  B.  G.B.  zur  Seite  und  die  Beweislast  der
nicht  gezahlten  Valuta  trifft  den  Eigenthümer.  Andererseits  erstreckt
sich  die  Prüfungspflicht  des  Grundbuchamts  auf  die  Identität  des
Antragstellers  mit  dem  Eigenthümer  und  dessen  Verfügungsrecht.
  Es  kommt  hinzu,  daß  der  Antrag  in  diesem  Falle  auch  die  zu
der  Eintragung  erforderliche  Erklärung  insofern  enthält,  als  der  Antragsteller
  des  Näheren  angeben  muß,  daß  ihm  eine  Einrede  wegen
Nichtempfangs  des  Darlehns,  zu  dessen  Befriedigung  die  Hypothek
dienen  soll,  zusteht.  Der  Antrag  bildet  hier  zugleich  die  Grundlage
  der  Eintragung  und  deshalb  muß  er  nach  §§  29,  30  R.  G.  B.  O.

beglaubigt  sein.1)

5.Die  Einrede  5.  Der  Eigenthümer  kann  sich  auf  die  von  ihm  dem
der  Kündi-Cedenten  gegenüber  erfolgte  Kündigung  regelmäßig  berufen

gung.

1156  S.  2  B.  G.  B.).  Diese  Vorschrift  richtet  sich  hauptsächlich  gegen
die  außerhalb  des  Buches  bewirkte  Uebertragung  der  Briefhypothek  und
schützt  den  Eigenthümer,  der  den  jeweiligen  Gläubiger  unter  diesen  Umständen
  häufig  nicht  kennen  wird.

10)  Vgl.  auch  Jastrow  Formularbuch  u.  Notariatsrecht  II.  Theil  S.  184

Nr.  98,  Oberneck  in  Gruchot  Bd.  43  S.  868,  abweichend  Neumann
S.  594  Anm.  Za  zu  §  1139  B.  G.B.