§  161.]  Die  gewillkürte  Sicherungshypothek.  679

Die  Einrede  greift  aber  nicht  durch,  wenn  die  Umschreibung  der

Post  auf  den  Cessionar  bereits  im  Grundbuche  erfolgt  oder  die  Uebertragung
  zur  Zeit  der  Kündigung  dem  Eigenthümer  bekannt  gewesen  ist.
Bei  der  Buchhypothek  wird  die  Einrede  seltener  sein,  weil  ihre  Uebertragung
  der  Eintragung  bedarf,  und  diese  gemäß  §  55  G.  B.  O,  dem
Eigenthümer  mitgetheilt  wird.

6.  Geht  die  dingliche  Klage  des  Cessionars  auf  Nückstände  von  6.  Die  Ein-Zinsen,
  Nebenleistungen  und  Erstattung  von  Kosten,  so  sind  reden  gegen

die  gedachten  Einreden  nach  Maßgabe  der  allgemeinen  Vorschriften
unbeschränkt  zulässig  (§§  1159,  404  ff.;  vgl.  8  39  preuß.  E.  E.  G.).
Der  Schutz  des  öffentlichen  Glaubens  wird  ferner  nach  §  1158  versagt,
wenn  diese  Klage  nicht  auf  rückständige  Zinsen  zielt,  sondern  auf
Zahlung  von  Zinsen  und  anderen  Nebenleistungen,  die  in  demjenigen
Kalendervierteljahr,  in  welchem  der  Eigenthümer  von  der
Cession  Kenntniß  erlangt  hat,  oder  dem  folgenden  Kalendervierteljahr
  fällig  geworden  sind,  weil  im  Interesse  des  Verkehrs
der  Zins  auf  ein  halbes  Jahr  sicher  vorausgezahlt  werden  darf  (§  1158).
Der  Gläubiger  kann  sich  dagegen  durch  rechtzeitige  Benachrichtigung
des  Schuldners  schützen.1)

Dritter  Abschnitt.

Die  Sicherungshypothek.
J.
8  161.  Die  gewillkürte  Sicherungohypothek)

die  Hypothekenzins-



1.  Das  B.  G.  B.  kennt  eine  Reihe  von  Fällen,  in  denen  eine  Hypothek  1.  Unterschied

nothwendigerweise  nur  als  Sicherungshypothek  begründet  werden  kann
und  stellt  diesen  gegenüber  denjenigen  Fall,  in  welchem  die  Betheiligten
aus  freier  Wahl  für  die  Form  der  Sicherungshypothek  sich  entscheiden
und  diese  vereinbaren.  Dieser  Parteiwille  muß  deutlich  erhellen.  Zwar  ist

es  nicht  nothwendig,  die  Bezeichnung  „Sicherungshypothek“  zu  gebrauchen,
jedenfals  aber  zweckmäßig.))  Die  Sicherungshypothek  im  Allgemeinen
unterscheidet  sich  von  der  „gewöhnlichen“  Hypothek  (Normal-,  Verkehrs-1)

  Vgl.  Motive  III  S.  714  und  im  entgegengesetzten  Sinne  R.  E.  IV  S.334).

!)  Vgl.  88  1184—1186  B.  G.  B.,  Johow  Begr.  III  S.  1777  ff.,  Mot.  II
S.  619,  764  ff.,  776;  Prot.  III  S.  678—  686,  Hachenburg  Vorträge  S.  265  ff.,
Geiträge  S.  41  ff.,  Dernburg  1II  8240,  Endemann  II  §  129,  Neumann,
Böhm,  Biermann,  Staudinger-Kober  zu  88  4184  ff.,  Leske  §  149.

*)  Vgl.  Neumann  S.  634/635.

der  Sicherungshypo-

  von  der
gewöhnlichen.
