680  Die  gewillkürte  Sicherungshypothek.  .  ·[§151.

hypothek)  dadurch,  daß  sie  streng  accessorischer  Natur  ist  und  die  Bestimmung
  hat,  eine  Forderung  zu  sichern,  welche  dem  Gläubiger  zusteht,
  während  die  gewöhnliche  Hypothek  nur  den  Zweck  hat,  zur  Befriedigung
  einer  solchen  zu  dienen.

Die  Sicherungshypothek  ist  nicht  mit  der  Kautionshypothek
des  Preußischen  Rechts  identisch;  denn  es  ist  eine  Hypothek  zu  einem
festen  Betrage,  bei  welcher  die  Zufügung  eines  Zinssatzes
zulässig  ist,  die  Kautionshypothek  ist,  wie  später  dargelegt  werden
wird,  eine  Unterart  der  Sicherungshypothek.

Das  unterscheidende  Kriterium  der  Sicherungshypothek  von  der
Verkehrshypothek  bestimmt:  «

§  1184.  „Eine  Hypothek  kann  in  der  Weise  bestellt
werden,  daß  das  Recht  des  Gläubigers  aus  der  Hypothek
sich  nur  nach  der  Forderung  bestimmt  und  der  Gläubiger
sich  zum  Beweise  der  Forderung  nicht  auf  die  Eintragung
berufen  kann  (Sicherungshypothek).
Die  Hypothek  muß  im  Grundbuch  als  Sicherungshypothek
bezeichnet  werden.“
und  dem  schließt  sich  als  Folgerung  §  1185  B.  G.  B.  an,  inhalts  dessen
die  Ertheilung  des  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist  und  die
Vorschriften  der  §§  1138,  1139,  1141,  1156  B.  G.B.  auf  die  Sicherungshypothek
  keine  Anwendung  finden.

Im  Uebrigen  dagegen  regelt  sich  die  Sicherungshypothek  nach  den
Grundsätzen  der  gewöhnlichen  Buchhypothek.

·  Der  Schwerpunkt  liegt  darin,  daß  das  Recht  aus  der  Hypothek

sich  nur  nach  der  Forderung  bestimmt.  Richtet  sich  das  Recht
nicht  bloß  nach  der  Forderung,  hängt  es  nicht  lediglich  von  dieser  ab,
sondern  bewegt  es  sich  in  einer  gewissen  engeren  oder  weiteren  Unabhängigkeit
  von  derselben,  so  liegt  eine  gewöhrliche  Hypothel  (Verkehrshypothek)

  und  bei  'völliger  Unabhängigkeit  von  einer  Forderung
eine  Grundschuld  vor.

2.  Die  unter-=  2.  Die  Kontrahenten  müssen  zur  Klarstellung,  daß  nicht  die  gescheidenden
  wöhnliche  Hypothek  gewollt  ist,  deutlich  ihren  Willen,  eine  Sicherungs-Veremale,
  hypothek  zu  bestellen,  dem  Grundbuchamt  gegenüber  zum  Ausdruck
nen.  bringen,  denn  das  Gesetz  verlangt  nach  Abs.  2  §  1184  B.  G.B.  die

Bezeichnung  als  „Sicherungshypothek“  im  Grundbuch,
widrigenfalls  der  Eintrag  als  „gewöhnliche  bezw.  Verkehrshypothekangesehen

  wird,  auch  wenn  die  Parteien  es  anders  gewollt  haben.