151.1  Die  gewillkürte  Sicherungshypothek.  681

Diese  Bezeichnung  ist  eine  essentielle.  Ihre  Unterlassung  gewährt
dem  Eigenthümer  den  Berichtigungsanspruch  aus  §  894  B.  G.  B.
Während  die  gewöhnliche  Hypothek  sich  in  der  Form  der  Briefund

  Buchhypothek  bewegen  kann,  ist  bei  der  Sicherungshypothek  nach
Abs.  1  §  1185  B.  G.  B.  die  Ertheilung  eines  Hypothekenbriefs
ausgeschlossen  und  dadurch  charakterisirt  sich  der  Ausschluß  der
Sicherungshypothek  als  eines  Rechtsinstituts  des  marktgängigen  Verkehrs.
  In  Abweichung  vom  bisher.  Pr.  Recht  wird  hiervon  keine
Ausnahme  für  die  Fälle  der  Eintragung,  der  Abtretung,  Verpfändung,
Vorrangseinräumung  u.  A.  gemacht.  Es  wird  also  auch  nachträglich
keine  Hypothekenurkunde  gebildet,  falls  nicht  etwa  eine  Umwandlung
der  Sicherungshypothek  in  eine  Briefpost  stattfindet  (§  1186  B.  G.B.).

3.  Zur  Begründung  der  Sicherungshypothek  ist  neben  der  Beob=  3.  Begrünachtung
  der  allgemeinen  Vorschrift  der  88  873,  874,  878  B.  G.B.  die  dung  der

Angabe  der  Forderung,  deren  Sicherstellung  bezweckt  wird,  nothwendig,
  doch  braucht  die  Forderung  dem  Grundbuchamt  nicht  urkundlich
nachgewiesen  zu  werden,  auch  ist  nicht  die  Angabe  des  Schuldgrundes  und
Vorlegung  der  Schuldurkunde  wie  nach  §  19  Pr.  E.E.G.  Erforderniß,
da  das  Grundbuchamt  in  eine  Prüfung  der  Forderung  nicht  einzutreten
hat.  Es  ist  aber  nicht  ausgeschlossen,  daß  die  Schuldurkunde,  um
den  Beweis  für  die  Identität  der  beurkundeten  mit  der  in  der  Eintragungsbewilligung
  bezeichneten  Forderung  zu  sichern,  dem  Grundbuchamt
  überreicht  wird,  und  dies  wird  in  der  Praxis  regelmäßig
geschehen.

Gegenstand  der  Sicherstellung  kann  auch  eine  zukünftige  oder
bedingte  Forderung  sein.

Ueber  die  Form  der  Erklärung  vgl.  Muster  Nr.  37  Theil  !
Abth.  2  «

4.  Es  ist  bereits  oben  (S.  660)  darauf  hingewiesen,  daß  bei  der  4.
Verkehrshypothek  die  Kündigung  sachenrechtlichen  Grundsätzen  unterliegt
  und  eine  solche  an  den  persönlichen  Schuldner  oder  von  diesem
an  den  Gläubiger  unwirksam  ist  (§  1141  B.  G.  B.).

Bei  der  Sicherungshypothek  entscheidet  lediglich  die  Kündigung
des  Gläubigers  an  den  persönlichen  Schuldner  oder  die  des

Letzteren  an  jenen.s)  Der  §  1141  B.  G.B.  ist  auf  die  Sicherungshypothek

  nicht  anwendbar.  Kündigt  der  Eigenthümer,  der  nicht  der
persönliche  Schuldner  ist,  dem  Gläubiger  oder  dieser  jenem,  so  wird

9)  Vgl.  Prot.  III  S.  683/684.

Sicherungshypothek.



Die  Kündigung
  der
Sicherungshypothek.
