682  Die  gewillkürte  Sicherungshypothek.  (§  161.

die  Sicherungshypothek  dadurch  nicht  fällig;  dieselbe  ist  von  dem
Schicksal  der  Forderung  schlechthin  abhängig,  und  die  Wirksamkeit  der
Kündigung  des  Schuldners  an  den  Gläubiger  und  die  des  Gläubigers  an
den  Schuldner  ist  auch  nicht  abhängig  gemacht  von  der  Bekanntmachung  an
den  Eigenthümer  des  Grundstücks.  Letzterer  kann  durch  die  Fälligkeit
überrascht  werden,  aber  seine  Unkenntniß  von  der  Kündigung  giebt  ihm
der  dinglichen  Klage  des  Gläubigers  gegenüber  nur  die  Möglichkeit,
der  Auferlegung  der  Kostenlast  zu  widersprechen  (§  93  C.  P.  O.).  Ein
weiterer  Schutz  ist  dem  Eigenthümer  nicht  gewährt  worden.  Insbesondere
  wird  dadurch  vermieden,  daß  der  Eigenthümer  durch  seine
Kündigung  sich  das  Recht  verschaffen  kann,  den  Gläubiger  zu  befriedigen
  (6  1142  B.  G.  B.)  und  sodann  auf  den  ihm  zum  Ersatze
verpflichteten  Schuldner  zurückzugreifen,  obwohl  dessen  Schuld  noch
nicht  fällig  geworden  ist.  Die  Stellung  des  Eigenthümers  ist
der  Lage  des  Bestellers  eines  Faustpfandrechts  oder  eines  Schifsspfandrechts
  für  fremde  Schuld  oder  eines  Bürgen  analog.)

Die  Haftung  des  Grundstücks  geht  aber  nicht  über  den  Kreis  der
zur  Eintragung  gelangten  oder  kraft  Gesetzes  zu  befriedigenden  For—
derungen  hinaus  (§5  1118  B.  G.B).  Wenn  die  Behauptung  aufgestelt
wird"5)  daß  der  Verzug  des  persönlichen  Schuldners,  falls  die  Nichtzahlung
  der  Zinsen  nach  Mahnung  eine  Erhöhung  des  Zinsfußes  bedungenermaßen
  zur  Folge  hat,  das  Grundstück  auch  für  derartige,  nicht
eingetragene  bezw.  in  der  in  Bezug  genommenen  Eintragungsbewilligung
nicht  enthaltene  Erweiterungen  der  Forderungen  bei  der  Sicherungshypothek
  hafte,  so  kann  dem  nicht  beigetreten  werden,  denn  der  Umfam
der  Haftung  des  Grundstücks  ist  dem  Bestimmtheitsprinzip  entsprechend
gesetzlich  festgelegt  (ogl.  oben  §  125).

5.  Der  An-  5.  Die  Erfordernisse  der  Begründung  des  hypothekarischen  Anspruchs
spruch  aus  bei  der  Sicherungshypothek  weichen  von  denjenigen  der  Verkehrshypothel
der  Siche  durch  die  Nichtanwendbarkeit  des  §  1138  B.  G.B.  bezüglich  der
thek.  Forderung  dadurch  ab,  daß  durch  die  Bezugnahme  auf  die  Eintragung

keine  Rechtsvermuthung  für  das  Bestehen  der  Forderung
aufgestellt  wird.  Der  Kläger  aus  der  Sicherungshypothek  hat  also
zu  behaupten  und  zu  beweisen,  daß  er  als  Gläubiger  im  Grundbuch
  eingetragen  und  daß  die  Forderung,  für  welche  die  Hypothek
  bestellt  ist,  in  seiner  Person  entstanden  und  identisch

4)  Vgl.  Prot.  a.  a.  O.
5)  So  Hachenburg  Vorträge  S.  269.