9  151.  Die  gewillkürte  Sicherungshypothek.  683

mit  der  in  der  Bewilligungsurkunde  angegebenen  Forderung
ist.  Zweckmäßig  wird  es  daher  bei  der  Sicherungshypothek  sein,  bei
deren  Eintragung  die  Schuldurkunde  mit  zu  überreichen,  um  den
Beweis  der  Identität  an  der  Hand  zu  haben.  Erleichtert  wird  der
Beweis  der  Forderung  immerhin  dadurch,  daß,  wenn  der  Gläubiger
sich  auf  das  Grundbuch  bezieht,  insbesondere  auf  die  in  den  Grundakten
  befindliche  Eintragungsbewilligung,  in  welcher  der  Eigenthümer  die
Forderung,  zu  deren  Sicherung  er  die  Hypothek  bestellte,  bezeichnet
hat,  zwar  darin  kein  Schuldanerkenntniß  liegt,  jedoch  der  Beweis  geführt
wird,  daß  an  sich  eine  Forderung  gegen  den  Eigenthümer  besteht  und
somit  die  Beweislast  hinsichtlich  des  Bestreitens  der  Forderung  auf  den
Eigenthümer  abgewälzt  wird.)

6.  a)  Die  Beschränkungen,  welchen  die  Einreden  gegen  den  hypo-6.  Die  Einthekarischen
  Anspruch  des  rechtsgeschäftlichen  Sondernachfolgers  des  reden  gegen
Hopottelengläubigere  aus  der  Verkehrshypothek  durch  88  1138,  den,  ai
1156  B.  G.B.  ausgesetzt  sind,  fallen  bei  der  Sicherungshypothek  der  Sichnach
  1185  Abs.  2  B.  G.B.  fort,  doch  wohl  verstanden,  es  rungshypohandelt
  sich  dabei  um  Einreden,  die  nicht  dem  Sachenrecht,  sondern  thek.
dem  Gebiete  der  Schuldverhältnisse  entspringen.  Die  hinsichtlich  dieser  a)  Einreden
Einreden  aus  §  1138  B.  G.B.  sich  ergebenden  Beschränkungen  werden  **  die
zu  Gunsten  des  Eigenthümers  bei  der.  Sicherungshypothek  nicht  Vorderung.
anerkannt.  Er  kann  z.  B.  unbeschränkt  einwenden,  daß  die  Forderung
ungültig  oder  durch  Tilgung  oder  aus  einem  sonstigen  Grunde
aufgehoben  ist.  Der  Gläubiger  muß  sich  derartige  Einwendungen
und  Einreden  gefallen  lassen,  auch  wenn  sie  an  sich  nur  gegen
seinen  Rechtsvorgänger  oder  für  einen  früheren  Eigenthümer  begründet
  waren.

Nur  dem  Forderungsberechtigten  steht  auch  das  dingliche  Recht
der  Hypothek  zu.  Hat  der  gegen  den  Eigenthümer  aus  der  Schuldübernahme
  regreßberechtige  persönliche  Schuldner  den  Gläubiger  einer
Sicherungshypothek  bezahlt,  und  hat  dieser  vor  Berichtigung  des  Grundbuchs
  bezw.  vor  Umschreibung  der  auf  den  persönlichen  Schuldner
kraft  Gesetzes  übergegangenen  Rückgriffshypothek  sie  einem  Dritten
weiter  cedirt  und  auf  diesen  umschreiben  lassen,  so  kann  sich  der
Letztere  gegenüber  der  Berichtigungsklage  des  persönlichen  Schuldners
nicht  mit  dem  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  schützen.  Ebensowenig
  würde  der  Eigenthümer,  der  den  Gläubiger  aus  der  Sicherungs-Mpothek
  ohne.  Kenntniß  von  der  bereits  durch  den  persönlichen  Schuldner

0)  Ugl.  Mol.  Bb.  II1  s.  695.  Hachenburg  S.  272.