684  Die  gewillkürte  Sicherungshypothek.  81.

geschehenen  Befriedigung  bezahlt  hat,  daraus  gegen  den  Regreßanspruch
des  persönlichen  Schuldners  bezw.  gegen  dessen  Anspruch  aus  der  auf  ihn
kraft  Gesetzes  übergegangenen  Rückgriffshypothek  sich  mit  der  Berufung
auf  den  öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  schützen  können.  Der
Eigenthümer  kann  sich  nur  auf  Grund  der  Delikts=  oder  Bereicherungsklage
  an  den  Gläubiger  halten.  Bei  der  Verkehrshypothek  dagegen
ist  der  Eigenthümer  geschützt,  weil  die  Rechtsvermuthung  für  das  Bestehen
  der  Forderung  in  der  Person  des  Cessionars  spricht  (88  891,
1138  B.  G.  B.)  und  dem  Eigenthümer  diese  Rechtsvermuthung  der
Legitimation  des  Gläubigers  hinsichtlich  der  Forderung  zu  Gute  kommt;
bei  der  Sicherungshypothek  muß  er  sich  überzeugen,  ob  der  Gläubiger
auch  der  wirkliche  Forderungsberechtigte  ist.  Zweckmäßigerweise  wird
daher  die  Befriedigung  des  Hypothekengläubigers  nur  Zug  um  Zug
gegen  Umschreibung  der  Hypothek  auf  den  Eigenthümer  bezw.  ersatzberechtigten
  persönlichen  Schuldner  oder  einen  Drittberechtigten  E  268
B.  G.  B.)  vor  dem  Grundbuchamt  erfolgen.)

Für  die  Anwendung  des  §  1139  B.  G.B.  ist  bei  der  Sicherungshypothek
  kein  Raum,  denn  die  Einwendung  der  nicht  gezahlten  Valuta
ist,  wie  jede  andere  Einwendung  gegen  die  Forderung  unbeschränkt  gegen
jeden  Rechtsnachfolger  des  Gläubigers  gegeben.

b)  Einreden  b)  Zeigt  sich  die  streng  accessorische  Natur  der  Sicherungshypothek
gegen  den  hiernach  in  der  unbeschränkten  Zulassung  aller  Einwendungen  und  Eindinglichen
  reden  aus  dem  Schuldverhältniß,  dessen  Sicherung  die  Hypothek  diert,
Snlan,  rberso  ist  doch  der  sachenrechtliche  Charakter  dieser  Kreditform  dadurch

gewahrt,  daß,  soweit  die  Einwendungen  und  Einreden,  welche  den
Anspruch  aus  der  Sicherungshypothek  vernichten  oder  hemmen  sollen,
nicht  aus  dem  Schuldverhältnisse  geschöpft  sind,  denselben  Beschränkungen
unterworfen  sind,  wie  bei  der  Verkehrshypothek.  Die  Einwendungen
aus  dem  dinglichen  Rechtsverhältnisse,  welche  den  Bestand  der
Hypothek  betreffen  (§  1157  B.  G.  B.,  oben  S.  671)  sind  nur  in  dem
Nahmen  der  Verkehrshypothek  zugelassen,  denn  unter  den  Vorschriften,
welche  auf  die  Sicherungshypothek  nach  §  1185  Abs.  2  B.  G.B.  keine
Anwendung  finden,  ist  §  1157  B.  G.  B.  nicht  verzeichnet.)

!)  Vgl.  Hachenburg  S.  278  ff.

s)  Val.  oben  S.  680,  Johow  Begr.  III  S.  1789;  Hachenburg
S.  281—283,  der  mit  Recht  darauf  hinweist,  daß  eine  Stundungsabrede  bezüglich
  der  Forderung  auch  dem  Erwerber  der  Hypothek  entgegensteht,  dagegen
eine  nicht  eingetragene  Abrede  über  den  Ausschluß  der  Geltendmachung  der  Hypothek
  auf  bestimmte  Zeit,  dem  gutgläubigen  Erwerber  gegenüber  nicht  durchgreist.