152.]  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek.  685

Der  sachenrechtliche  Charakter  der  Sicherungshypothek  zeigt  sich
ferner  darin,  daß,  wenn  der  persönliche  Anspruch  durch  Verjährung
erloschen  ist,  ein  Anspruch  des  Eigenthümers  auf  Löschungsbewilligung
gegen  den  bisherigen  Gläubiger  bezw.  ein  Uebergang  kraft  Gesetzes
auf  den  Eigenthümer  nicht  anerkannt  wird.  Der  dingliche  Anspruch
bleibt  wie  bei  der  Verkehrshypothek  wirksam  (ogl.  oben  S.  241
8g8  223,  902  B.  G.B.).

7.  Die  Abtretung  der  Sicherungshypothet  ist  sachenrechtlichen?7.  Die  Ab-Grundsätzen
  unterstellt  und  unterliegt  derselben  Form  wie  die  Ver-  Ceung  der

Q„  Q„  icherungsfehrshypothek.
  Die  dingliche  Einigung  und  die  Eintragung  sind  hypothek.
Voraussetzungen  der  Uebertragung,  denn  die  Anwendung  des  §  1154
Abs.  3  B.  G.B.  gehört  nicht  zu  den  von  der  Sicherungshypothek  ausgeschlossenen
  Bestimmungen.  Ausgenommen  ist  nur  die  Hypothek  zu
Gunsten  einer  auf  den  Inhaber  oder  an  Ordre  gestellten  Forderung.

Auch  der  Uebergang  kraft  Gesetzes  vollzieht  sich  bei  der  Sicherungshypothek
  in  derselben  Weise  wie  bei  der  Buch-Verkehrshypothek.  Das
Nähere  ist  bereits  oben  S.  553,  568  zur  Darstellung  gelangt.)

8.  Die  Selbständigkeit  der  Sicherungshypothek  ohne  die  Forderung  8.  Die  Siin
  der  Hand  des  Eigenthümers  baut  sich  auf  derselben  Grundlage  auf  cherungswie
  bei  der  Verkehrshypothek,  denn  die  Vorschriften  über  die  Eigen-  pothet  en—
thümerhypothek  sind  nach  §  1185  Abs.  2  B.  G.  B.  für  die  Sicherungs-  stand  de  «
hypothek  nicht  außer  Kraft  gesetzt  (vgl.  auch  unten  hinsichtlich  der  Eigenthü-Kautionshypothek
  S.  689).  —--ein.



II.  Die  nothwendigen  Sicherungshypotheken.

.  162.  Die  Kantionshypothek  (Marimalhypothetz.)
1.  Nach  bish.  Preuß.  Recht  mußte,  wenn  die  Größe  eines  Anspruchs  1.  Begriff.
zur  Zeit  der  Eintragung  noch  unbestimmt  war,  der  Höchstbetrag  eingetragen
  werden,  bis  zu  welchem  das  Grundstück  haften  soll  (6  24
Preuß.  E.E.G.).  Die  Preußische  Kautionshypothek  ist  begrifflich  eine
definitive  Hypothek  für  einen  unbestimmten  Anspruch,  ein  Sicherungsmittel
  für  einen  Anspruch,  dessen  Existenz  überhaupt  und  dessen  Größe
zur  Zeit  der  Eintragung  ungewiß  ist.)

")  Vgl.  Prot.  III  S.  684.

!)  Vgl.  8  1190  B.  G.  B.;  Mot.  III  S.  767,  Prot.  III  S.  686  f.,  Dernburg
  III  §  242,  Endemann  I1  §  523,  Cosack  II  §  223  Nr.  II,  Leske
§  151  und  die  im  vorhergehenden  §  angeführten  Kommentare.

2)  Vgl.  Jur.  W.  1882  S.  106,  R.E.  in  Gruchot  Bd.  32  S.  137.