2.  Die  For-686

  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek).  *  152.

Das  B.  G.B.,  welches  prinzipiell  den  Standpunkt  vertritt,  daß
die  Forderung,  deren  Befriedigung  die  Hypothek  bezweckt,  keineswegs
zur  Zeit  ihrer  Bestellung  existent  sein  muß,  sondern  auch  für  künftige
Forderungen  nach  Abs.  2  §  1113  B.  G.B.  deren  Konstituirung  gewährt,
selbst,  wenn  nicht  einmal  ein  Rechtsverhältniß  besteht,  aus  welchem
sich  eine  Forderung  zu  entwickeln  vermöchte  (Mot.  III  S.  638),  formulirt
  eine  praktische  Folgerung  dieses  Satzes  in  den  Bestimmunger

über  die  Kautionshypothek  und  bestimmt:

8  1190.  Eine  Hhpothek  kann  in  der  Weise  bestelt
werden,  daß  nur  der  Höchstbetrag,  bis  zu  dem  das  Grundstück
  haften  soll,  bestimmt,  im  Uebrigen  die  Feststellung  der
Forderung  vorbehalten  wird.  Der  Höchstbetrag  muß  in
das  Grundbuch  eingetragen  werden.

Ist  die  Forderung  verzinslich,  so  werden  die  Zinsen  in
den  Höchstbetrag  eingerechnet.

Die  Hypothek  gilt  als  Sicherungshypothek,  auch  wem
sie  im  Grundbuche  nicht  als  solche  bezeichnet  ist.

Die  Forderung  kann  nach  den  für  die  Uebertragung  von
Forderungen  geltenden  allgemeinen  Vorschriften  übertragen
werden.  Wird  sie  nach  diesen  Vorschriften  übertragen,  so
ist  der  Uebergang  der  HOhpothek  ausgeschlossen.

2.  Die  Fassung  ist  eine  weitere  als  die  des  §  24  Preuß.  E.  EG,

berung  und  dessen  Wortlaut  nur  von  der  zur  Zeit  der  Eintragung  noch  unbestimmter

Schuldgrund.


Größe  eines  Anspruches  spricht.  In  der  Sache  selbst  stimmt  aber  das
B.  G.  B.  im  Wesentlichen  mit  dem  bisherigen  Preuß.  Recht  überein,
denn  auch  nach  Preußischem  Recht  war  die  Feststellung  des  durch  die
Hypothek  gesicherten  Anspruchs  kein  neuer  Rechtsgrund  für  die  Hypotheb

durch  die  Feststellung  wird  nur  die  Verfolgung  des  Anspruchs  ermöglich.

Die  Kautionshypothek  des  bisherigen  Preuß.  Rechts  war  eine  streng
accessorische;  ihre  Gültigkeit  war  nicht  dadurch  bedingt,  daß  sie  bei  der
Bestellung  und  Eintragung  ausdrücklich  als  solche  vermerkt  wurde.4)  Die
greift  auch  bei  derjenigen  des  B.  G.  B.  Platz,  so  daß,  auch  wenn  sie  im
Grundbuch  nicht  als  Kautions=  oder  Sicherungshypothek  bezeichnet  is,
sie  dennoch  den  Charakter  der  Sicherungshypothek  von  Gesetzes  weger
hat  bs.  3  8  1190  B.  G.B.).

9  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  d.  32  S.  137  und  Oberneck  S.  83/84.
1)  Vgl.  R.E.  in  Gruchot  Bd.  34  S.  470.