g  162.  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek).  687

Als  Hypothek  muß  die  Kautionshypothek  den  Erfordernissen
einer  gewöhnlichen  Sicherungshypothet  entsprechen,  soweit
nicht  §  1190  B.  G.  B.  etwas  Anderes  bestimmt.  Es  muß  daher  die
Forderung  bezw.  der  zu  sichernde  Anspruch  in  der  Eintragungsbewilligung
bezeichnet,  wenn  auch  nicht  specialisirt  sein;  es  genügt  z.  B.  die
Bezeichnung,  „wegen  aller  Forderungen,  welche  der  Gläubiger  an  den
Besteller  der  Kautionshypothek  hat  und  künftig  erwerben  wird  und
zwar,  sowohl  wegen  des  Kapitals,  als  auch  wegen  bedungener  und
Verzugszinsen“?)  oder  „für  alle  aus  dem  Geschäftsverkehr  mit  dem
Banquier  X  erwachsenden  Ansprüche"“")  oder  „für  die  Wechsel,  welche
jemand  ausgestellt  hat  oder  ausstellen  wird“?)  oder  „für  alles,  was
der  Grundstückseigenthümer  schuldig  werden  würde  oder  bereits  schuldig
geworden  ist.“)  Es  ist  allgemein  eine  Kredithypothek  aus  künftigen
Geschäften  oder  aus  einer  künftigen  Geschäftsverbindung  in  Form  der
n–x  zugelassen.o

Als  Hypothek  muß  die  Kautionshypothek  nach  §  1113,  1115  3.  Der
B.  *  dem  Spezialitätsprinzip  entsprechend  eine  bestimmte  Höchstbetrag.
Geldsumme  in  gesetzlicher  Währung  angeben.  Da  dieser  Betrag
von  vornherein  noch  nicht  feststeht,  sondern  seine  Feststellung  vorbehalten
bleibt  und  die  Hypothek  nur  in  dem  Umfange  und  soweit  geltend  gemacht
werden  kann,  als  es  die  spätere  Feststellung  ergiebt,  so  wird,  wie  im
bisherigen  Preuß.  Recht,  eine  Maximalsumme  eingetragen.  Dieser  Höchstbetrag
  begrenzt  die  Haftung  des  Grundstücks,  weshalb  ein  Zinsvermerk
bei  der  Kautionshypothek  nicht  eingeschrieben  werden  kann.  10)  Demgemäß
  bestimmt  Abs.  2  8  1190  B.  G.  B.:

„Daß  bei  Verzinslichkeit  der  Forderung  die  Zinfen
in  den  Höchstbetrag  eingerechnet  werden.“

Die  Eintragung  einer  Kaution  zu  unbestimmter  Höhe  ist,  wie
schon  nach  dem  Preuß.  E.E.G.,  unzulässig.  Das  Gesetz  verschließt
für  Belastungen  von  ungemessener  Tragweite  das  Grundbuch  und  die
Eintragung  eines  durch  Urtheil  nur  dem  Grunde  nach  festgestellten  Anspruchs
  auf  Schadensersat=  z.  B.  die  in  Abth.  II  erfolgte  Eintragung

5)  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  5  S.  159,  164.

6)  Gruchot  Bd.  5  S.  44.

*!)  Johow  Bd.  6  S.  162.

s)  Johow  Bd.  8  S.  222.

")  Vgl.  Mot.  III.  S.  638.  .

10)  Vgl.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  xIII  S.  151.