4.  Bestellung

der  Kautionshypo-



5.  Vormerkung.


6.  Der  Anspruch
  aus
der  Kautionshypo-



688  Die  Kautionshypothek  (Maximalhypothek).  (§  152.

der  „„  Verpflichtung“,  daß  X  für  alle  an  seinen  (nöher  bezeichneten  Grundstücken
  durch  den  von  der  A.'schen  Aktiengesellschaft  geführten  Bergbau

entstandenen  und  noch  entstehenden  Beschädigungen,  deren  Höhe  noch

festzustellen  ist,  zu  entschädigen  sei,  ist  nichtig.  11)  Nach  früherem  Preußischen
Recht  waren  solche  Kautionshypotheken  eintragungsfähig.

Fehlt  in  der  Eintragungsbewilligung  die  Angabe  des  Höchstbetrages,
so  hat  das  Grundbuchamt  die  Eintragung  der  Kautionshypothek  abzulehnen;
  eine  trotzdem  erfolgte  Eintragung  ist  nichtig,  ihre  Löschung
kann  im  Beschwerdewege  angeordnet  werden  (5  1115  B.  G.  B.,  Entsch.  des
Kammerg.  Bd.7  S.  76  Bd.  5  S.  162).

Soll  mit  einer  bereits  bestellten  Hypothek  (Grund=  oder  Rentenschuld)
  Kaution  bestellt  werden,  so  findet  §  1190  B.  G.B.  keine  Anwendung.
  Es  handelt  sich  in  diesem  Falle  um  die  Verpfändung  einer
Hypothek,  und  der  Höchstbetrag  der  Haftung  eines  Grundstücks  ergiebt
sich  aus  der  Hypothek  als  Pfandobjekt  (vgl.  §  26  Abs.  2  R.G.B.O,
vgl.  oben  §  135).

4.  Die  Kautionshypothek  ist  wie  jede  Sicherungshypothet  eine
Buchhypothek.  Zu  ihrer  Begründung  ist  die  dingliche  Einigung
und  Eintragung  nach  Maßgabe  der  §§  873  ff.  1115  B.  G.  B.  nothwendig
  bezw.  formell  grundbuchrechtlich  die  Eintragungsbewilligung  des
Eigenthümers  und  dessen  bezw.  des  Gläubigers  Antrag.  Natürlich  können
nicht  der  Zinssatz  und  etwaige  Nebenleistungen  in  der  Eintragung  vermerkt
  werden,  weil  der  Höchstbetrag  die  Haftung  des  Grundstücks  begrenzt
  (ogl.  Muster  Nr.  38  Theil  II  Abth.  2).

Eine  erhebliche  Abweichung  vom  Preußischen  Recht  ist  darin  zu
erblicken,  daß  die  Bildung  eines  Hypothekenbriefs  ausgeschlossen  ist.

5.  Eine  Vormerkung  zur  Erhaltung  des  Rechts  auf  Eintragug
einer  Kautionshypothek  ist  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  über  Rechte
an  Grundstücken  möglich  (vgl.  oben  §  48).

6.  Bei  der  freiwillig  bestellten  Sicherungshypothek  für  eine  der
Höhe  nach  feststehende  Forderung  hat  zwar  der  Gläubiger  ebenfalls  im
Bestreitungsfalle  den  Beweis  des  Bestehens  der  Fordérung  zur  Zeit
der  Eintragung  zu  führen.  Dieser  ist  aber  durch  den  Hinweis  auf  die
Eintragungsbewilligung  erleichtert.  Ist  in  der  letzteren  die  Forderung
spezialisirt,  so  trifft  die  Beweislast  den  Beklagten,  daß  die  der  Hypothek
zu  Grunde  liegende  Forderung  nicht,  bezw.  nicht  in  der  geltendgemachten

1)  Val.  Entsch.  des  Kammerg.  Bd.  V  S.  162  Nr.  65,  Ob  Trib.  Bd.  78